Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 90
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte verkaufte von Juli bis November 2020 rund 4,2 Kilogramm Marihuana (und Haschisch) in Portionen von 50 bis 250 Gramm, vor allem an einen Zwischenhändler (Umsatz ca. CHF 42'450), und lagerte weitere Mengen zum Verkauf.
Der Beschuldigte (berufstätig mit Nettoeinkommen von rund CHF 4'160, ohne Unterstützungspflichten, selbst Marihuana-Konsument, aber ohne Beschaffungsnot; vorbestraft wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher BetmG-Übertretung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Nationalität nicht ersichtlich) verkaufte zwischen dem 14. Juli 2020 und dem 3. November 2020 insgesamt 4'245 Gramm Marihuana sowie eine unbekannte Menge Haschisch an Dritte, vor allem in beinahe täglichem regem Handel in Portionen von 50 bis 250 Gramm an einen Abnehmer, der teilweise weiterverkaufte (Umsatz ca. CHF 42'450), und bis zum 23. August 2021 an mindestens drei weitere Personen je 50–70 Gramm; bei der Hausdurchsuchung wurden 202 Gramm Marihuana zum Verkauf sichergestellt, zudem Grow-Zelte und CHF 28'600 Bargeld. Ausserdem besass er ohne Bewilligung verbotene Waffen (Schmetterlings- und Springmesser, Schlagring, Nunchaku, Softair-Waffen), angeblich Souvenirs. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen sprach ihn am 30. Mai 2023 des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf und Besitz), des Vergehens gegen das Waffengesetz und der Übertretung des BetmG schuldig und verurteilte ihn zu 90 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 80 (bedingt, Probezeit 2 Jahre) und CHF 200 Busse; CHF 28'600 wurden als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen. Berufung: Der Beschuldigte verlangte Freisprüche und die Herausgabe des Bargelds; die Staatsanwaltschaft erhob kein Rechtsmittel. Das Obergericht Solothurn (STBER.2023.59, 8. Mai 2024) bestätigte die Schuldsprüche und die Einziehung von CHF 8'600 (CHF 20'000 gab es frei, weil es von der Mutter stammte). Strafzumessung: Strafrahmen 3 Tage bis 3 Jahre; Marihuana/Haschisch (keine harten Drogen), Menge von knapp 4'000 Gramm nicht gering, Deliktszeitraum über ein Jahr, aber der Grossteil innert vier Monaten, rein finanzielle Motive: leichtes Tatverschulden, Einsatzstrafe 110 Tagessätze; +20 für das Vergehen gegen das Waffengesetz (sehr leichtes Verschulden); +20 für die teils einschlägigen Vorstrafen = 150 Tagessätze, wegen des Verschlechterungsverbots nur 90 Tagessätze; Tagessatzhöhe wegen des besseren aktuellen Einkommens auf CHF 90 erhöht (bedingt, 2 Jahre).
Vergehen (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG; Cannabis kann keinen qualifizierten Fall begründen). Score 1: Vergehen gegen das Waffengesetz (Besitz verbotener Waffen); Übertretung BetmG zählt nicht. Deliktsertrag = Umsatz CHF 42'450 gemäss Anklage; Deliktsdauer ca. 13 Monate (Juli 2020 – August 2021, Hauptteil in 4 Monaten). Das Obergericht erhöhte nur die Tagessatzhöhe (CHF 90) wegen besserer finanzieller Verhältnisse, 90 Tagessätze wegen Verschlechterungsverbot (hypothetisch 150). Nationalität nicht ersichtlich (Dolmetscherin anwesend).