Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: bedingt
Die abhängige Beschuldigte fuhr im Juni 2024 zweimal als Fahrerin eine Dealerin zum Kokain-Einkauf und transportierte je ca. 100 g Kokain (total 139 g rein) zurück; als Entgelt erhielt sie Kokain zum Eigenkonsum.
Die drogenabhängige Beschuldigte stellte sich Anfang Juni 2024 bei zwei Beschaffungsfahrten mit ihrem eigenen Personenwagen als Fahrerin für eine befreundete Drogenhändlerin zur Verfügung. Bei der ersten Fahrt transportierte sie rund 100 Gramm Kokain und am 8. Juni 2024 erneut 98.7 Gramm Kokain (jeweils für CHF 4'500.00 angekauft) von der Region C./D. bzw. F. nach Chur/E. Bei einem durch das forensische Gutachten ermittelten Reinheitsgehalt von 70.4 % ergab sich eine Gesamtwirkstoffmenge von 139 Gramm reinem Kokain, womit der Grenzwert für den schweren Fall um das Achtfache überschritten war. Die Beschuldigte erhielt für ihre Fahrdienste kein Bargeld, sondern wurde von der Händlerin mit Kokain (Freebase) für ihren eigenen täglichen Betäubungsmittelkonsum entschädigt. Zudem lenkte sie ihr Fahrzeug bei diesen Drogenfahrten in durch Betäubungsmittelkonsum fahrunfähigem Zustand. Das Regionalgericht Plessur sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 18. März 2025 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b BetmG), der Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 25 StGB), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) und der mehrfachen Betäubungsmittelübertretung (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sowie einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage). Den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe schob die Vorinstanz unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt auf. Gegen dieses Urteil erhob ausschliesslich die Staatsanwaltschaft Graubünden Berufung mit dem Antrag, die Freiheitsstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG von 8 Monaten auf 22 Monate zu erhöhen. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche, die bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie die Busse von CHF 300.00 blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten beantragte die vollumfängliche Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteilsmasses von 8 Monaten Freiheitsstrafe. Das Kantonsgericht Graubünden hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil SR1 25 19 vom 9. Dezember 2025 teilweise gut und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 15 Monate bei bedingtem Vollzug (Probezeit 2 Jahre). Bei der Strafzumessung ging das Gericht von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten aus, was einem noch leichten objektiven Tatverschulden für 139 Gramm Reinkokain bei untergeordneter Rolle als blosse Fahrerin ohne hierarchische Einbindung entsprach. Da die Tat vorwiegend der Deckung des eigenen Suchtmittelkonsums diente, wandte das Gericht Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG an und senkte die Strafe um 2 Monate. Aus Täterkomponenten gewährte das Gericht einen weiteren Nachlass von 3 Monaten: 2 Monate für die belegte Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse (Aufgabe des Milieus, ambulante Therapie, Arbeitsantritt) und 1 Monat Geständnisrabatt für das frühe, wenn auch erst nach Konfrontation abgelegte Geständnis.
Obergericht erhöhte die Freiheitsstrafe von 8 auf 15 Monate (Berufung StA); DB-Wert = Vorinstanz. Nebenverurteilungsscore: Gehilfenschaft Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Vergehen) +1, FiaZ Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Vergehen) +1.