Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: unbedingt
Die kokainabhängige Beschuldigte erwarb von Ende Juli bis Mitte September 2022 in 15 Einzelkäufen von 1.75 bis 15 g insgesamt ca. 74 g Kokaingemisch (ca. 66 g rein) von einem Dealer und besass es.
Die Beschuldigte erwarb im Zeitraum zwischen dem 29. Juli 2022 und dem 14. September 2022 an verschiedenen Örtlichkeiten im Bezirk Baden bei 15 separaten Gelegenheiten Betäubungsmittel von ihrem vormaligen Lebenspartner. Insgesamt kaufte und besass sie ca. 74 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 88.8 %, was einer reinen Wirkstoffmenge von rund 66.6 Gramm reinem Kokain entsprach. Die einzelnen Bestellmengen bewegten sich zwischen 1.75 Gramm und 15 Gramm Kokaingemisch (Einzeldosen von 1.45 Gramm bis 12.4 Gramm reinem Kokain). Mindestens Teile des erworbenen Kokains waren für die Weitergabe an Dritte bestimmt. Daneben kam es im privaten Umfeld zu einem schweren Hundebeissvorfall, bei dem die von der Beschuldigten beaufsichtigte Hündin einen anderen Hund attackierte und erheblich verletzte. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Baden sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 28. November 2024 von Vorwürfen nach dem kantonalen Hundegesetz und dem Tierseuchengesetz frei, verurteilte sie jedoch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) und fahrlässiger Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG). Als Sanktion fällte die Vorinstanz eine unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren aus. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung und verlangte den vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe; im Eventualstandpunkt beantragte sie bezüglich der Tierquälerei ein Absehen von Strafe nach Art. 52 StGB sowie die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine allfällige Freiheitsstrafe, da sich ihre Lebensverhältnisse stabilisiert hätten. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil SST.2025.123 vom 8. Juni 2026 die Schuldsprüche wegen mehrfacher BetmG-Widerhandlung und fahrlässiger Tierquälerei. Es bestätigte die unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten und reduzierte lediglich den Tagessatz der bedingten Geldstrafe (40 Tagessätze, Probezeit 2 Jahre) von CHF 60.00 auf CHF 30.00 infolge der angespannten wirtschaftlichen Lage. Zur Strafzumessung erwog das Gericht, dass für den grössten Einzelerwerb von 15 Gramm Kokaingemisch eine Einsatzstrafe von 6 Monaten angemessen sei, die für die weiteren 14 Bezüge durch Asperation rechnerisch auf 16 Monate zu erhöhen gewesen wäre; an eine Erhöhung war das Gericht indessen durch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gehindert. Ein bedingter Vollzug wurde wegen einschlägiger Vorstrafen und fehlender besonders günstiger Umstände (Art. 42 Abs. 2 StGB) verweigert.
Berufung nur der Beschuldigten; Verschlechterungsverbot. Nebenverurteilungsscore: fahrlässige Tierquälerei (vom Gericht mit Geldstrafe sanktioniert, als Vergehen gewertet) +1. Neben der Freiheitsstrafe 40 Tagessätze à CHF 60 (bedingt) vorinstanzlich.