Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 32 Monate (2 Jahre 8 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte verkaufte von August bis Oktober 2020 Kokain in 0.7-g-Portionen an acht Abnehmer (ca. CHF 4'000) und lagerte weitere Kokain- (ca. 40 g rein) und Heroinmengen (ca. 29 g rein) zum Weiterverkauf.
Der Beschuldigte betrieb im Spätsommer und Herbst 2020 im Kanton Aargau gewerbsmässigen Drogenhandel mit Kokain. Er verkaufte nachweisbar mindestens 28 Gramm Kokain an diverse Abnehmer und lagerte in seiner Wohnung weitere knapp 31 Gramm Kokaingemisch zum Weiterverkauf. Bei einem gutachterlichen Reinheitsgrad von 75 % bis über 90 % betrug die nachgewiesene Gesamtmenge rund 40 Gramm reines Kokain, womit der Schwellenwert des schweren Falls überschritten war. Daneben besass er 180 Ampullen illegaler Dopingmittel (Anabolika), die er gewinnbringend an Bodybuilder im Internet vertrieb, führte ein verbotenes Klappmesser mit und beging im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses einen gewalttätigen Übergriff, indem er einem Kontrahenten im Lift einen Kopfstoss und Faustschläge versetzte (einfache Körperverletzung). Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten am 26. September 2023 von Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden frei, verurteilte ihn aber wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), Vergehens gegen das Sportförderungsgesetz (Art. 22 SpoFöG), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), Vergehens gegen das Waffengesetz, versuchter Nötigung und Beschimpfung zu 32 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.00 unbedingt sowie einer Busse von CHF 400.00. Zudem ordnete es eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an und verwies ihn für 9 Jahre des Landes. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte Freisprüche vom Drogen- und Dopinghandel, die Einstufung der Körperverletzung als Tätlichkeit, den Verzicht auf die Landesverweisung und die Aufhebung der Massnahme. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob Anschlussberufung und forderte eine Verschärfung der Freiheitsstrafe auf 42 Monate (3 ½ Jahre) sowie die Verlängerung der Landesverweisung auf 12 Jahre. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil SST.2023.308 vom 8. November 2024 gut und erhöhte die unbedingte Freiheitsstrafe auf 42 Monate (3 ½ Jahre). Die unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen wurde bestätigt (Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 herabgesetzt), die ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB sowie die 9-jährige Landesverweisung wurden aufrechterhalten. Das Gericht setzte für das qualifizierte Betäubungsmitteldelikt (40 Gramm Reinkokain) eine Einsatzstrafe von 33 Monaten (2 ¾ Jahren) fest und asperierte für die einfache Körperverletzung (Kopfstoss und Schläge) weitere 9 Monate hinzu, was zur Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monaten führte. Für den Dopinghandel und die weiteren Nebendelikte schöpfte das Gericht den gesetzlichen Geldstrafenrahmen von 180 Tagessätzen voll aus.
32 Monate = Gesamtfreiheitsstrafe der Vorinstanz inkl. einfacher Körperverletzung (Obergericht: 3½ Jahre). Nebenverurteilungsscore: Sportförderungsgesetz +1, einfache Körperverletzung +1, versuchte Nötigung +1; Beschimpfung/Waffengesetz fahrlässig/Art. 19a BetmG zählen nicht. Zusätzlich 180 Tagessätze à CHF 50 unbedingt und CHF 400 Busse; Landesverweisung 9 Jahre. Rollenzuordnung (Konsumeinheiten) aufgrund 0.7-g-Portionen an Bekannte.