Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate (5 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte führte als Mitglied einer Bande in sechs Reisebus-Transporten von Februar bis Juni 2021 rund 576 kg Marihuana aus Spanien in die Schweiz ein und gab rund 465 kg davon an Abnehmer weiter (Gewinn mind. CHF 60'000).
Der Beschuldigte fungierte von Februar bis Juni 2021 als führendes Mitglied einer international operierenden Drogenbande. Im Rahmen von insgesamt sechs organisierten Transportfahrten schmuggelte die Gruppierung rund 576 Kilogramm Marihuana (netto 111 Kilogramm, brutto 465 Kilogramm) über die Landesgrenze in die Schweiz und veräusserte brutto rund 465 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 5.4 % bis 21 % THC an Grossabnehmer. Aus diesen Betäubungsmittelgeschäften generierte der Beschuldigte einen persönlichen Reingewinn von mindestens CHF 60'000.00. Zudem beging er Vergehen der Urkundenfälschung und des versuchten Versicherungsbetrugs sowie diverse Verkehrsdelikte, darunter qualifiziertes Fahren in angetrunkenem Zustand und versuchte Vereitelung von Feststellungsmassnahmen nach einem Verkehrsunfall. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte den Beschuldigten am 7. März 2024 wegen gewerbs- und bandenmässiger Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b/c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b/c BetmG), versuchten Betrugs (Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und mehrfacher SVG-Vergehen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten) unbedingt, einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 90.00 sowie einer Busse von CHF 1'100.00. Ferner ordnete die Vorinstanz eine Landesverweisung von 7 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB an. Gegen dieses Urteil erhob ausschliesslich der Beschuldigte Berufung. Er verlangte den Freispruch von den Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikten, die Reduktion der Strafe für die verbleibenden Vermögensdelikte auf eine bedingte Geldstrafe und den vollständigen Verzicht auf die Landesverweisung. Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung mit Urteil SST.2024.188 vom 23. Mai 2025 vollumfänglich ab und bestätigte die unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten), die unbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 90.00, die Busse von CHF 1'100.00 sowie die 7-jährige Landesverweisung. Zur Strafzumessung hielt das Obergericht fest, dass für den bandenmässigen Schmuggel von über einer halben Tonne Marihuana eine Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe schuldangemessen gewesen wäre; an eine Verschärfung war das Gericht jedoch zufolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden, weshalb es bei den erstinstanzlich ausgefällten 5 Jahren Freiheitsstrafe verblieb.
Menge: rund 576 kg Marihuana eingeführt (netto 111 kg bzw. brutto 465 kg weitergegeben laut Urteil), als Bruttomenge erfasst. Deliktsertrag = Mindestgewinn CHF 60'000. Nebenverurteilungsscore: versuchter Betrug Art. 146 Abs. 1 (Verbrechen) +2, Urkundenfälschung Art. 251 (Verbrechen) +2, Fahren in fahrunfähigem Zustand Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG +1, versuchte Vereitelung Art. 91a SVG +1, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs Art. 93 Abs. 1 SVG +1 = 7. Zusätzlich 150 Tagessätze à CHF 90 unbedingt. Mitbeschuldigter A. (Bruder) separat in SST.2024.189 (Gesamtstrafe mit Widerruf, hier nicht erfasst).