Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 16.05.2023
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Gehilfenschaft
Deliktsertrag: 2500
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 186g, rein
  • Kokain, 77g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Gehilfenschaft
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte stellte einem albanischen Drogenläufer gegen CHF 2'500 vier Tage lang seine Wohnung zur Verfügung, in der Heroin und Kokain im qualifizierten Mengenbereich gelagert und von dort verkauft wurden.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte stellte Ende März 2021 seine Wohnung in Bern einer organisierten Drogenhändlergruppe als logistischen Bunker und Umschlagsplatz zur Verfügung. Im fraglichen Tatzeitraum veräusserten die Haupttäter aus seiner Wohnung heraus 117.36 Gramm reines Heroin sowie 56.43 Gramm reines Kokain. Bei der polizeilichen Razzia am 30. März 2021 wurden in der Wohnung weitere 68.43 Gramm reines Heroin und 21.01 Gramm reines Kokain sichergestellt, welche für den gewerbsmässigen Strassenhandel bereitlagen. Der Beschuldigte leistete hierzu vorsätzlich Gehilfenschaft, indem er die Räumlichkeiten überliess und den Drogenumschlag duldete, während er daneben Betäubungsmittel zum eigenen Konsum besass und konsumierte. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) verurteilte den Beschuldigten am 16. Mai 2023 wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB), Gehilfenschaft zu einfacher BetmG-Widerhandlung und mehrfacher Konsumübertretungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Zudem sprach die Vorinstanz eine Landesverweisung von 5 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB aus. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und beantragte den Freispruch von der Gehilfenschaft zu qualifizierter BetmG sowie die Aufhebung der Landesverweisung. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob Anschlussberufung und forderte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 15 Monate bei einer Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre sowie die Bestätigung der Landesverweisung. Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) wies die Berufung des Beschuldigten mit Urteil SK 23 451 vom 5. November 2024 ab und hiess die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft gut. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer auf 5 Jahre verlängerten Probezeit und bestätigte die 5-jährige Landesverweisung. Das Obergericht erachtete das Tatverschulden des Beschuldigten als Gehilfe bei der Lagerung und Verteilung bedeutender Mengen harter Drogen (über 185 g Reinheroin und 77 g Reinkokain) mit einer Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen sanktioniert; eine Strafe von 12 Monaten erschien angesichts der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu milde.

Bemerkungen

Hauptdelikt = Gehilfenschaft zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung (Art. 19 Abs. 2 lit. a, Art. 25 StGB). Mengen = Veräusserung (117.36 g Heroin, 56.43 g Kokain) + Besitz (68.43 g Heroin, 21.01 g Kokain), rein, summiert (gerundet). Deliktsertrag = Entgelt für die Wohnung (CHF 2'500). Nebenverurteilungsscore: Gehilfenschaft zur einfachen Widerhandlung Art. 19 Abs. 1 (Vergehen) +1; Konsum Art. 19a Übertretung 0. Vorinstanzliche Gesamtfreiheitsstrafe 12 Monate (OG: 15 Monate).

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