Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Urteilsdatum: 17.09.2024
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 48890
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 328g, rein
  • Kokain, 1.2kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 47 Monate (3 Jahre 11 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der junge Beschuldigte verkaufte als Mitglied einer aus dem Ausland gesteuerten Bande in zwei Monaten rund 2.3 kg Heroingemisch und 1.25 kg Kokaingemisch (zusammen ca. 1.5 kg rein) an diverse Abnehmer und besass bei der Verhaftung weitere Mengen zum Verkauf.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte agierte von August bis Oktober 2023 im Kanton Bern als aktives Mitglied eines organisierten Drogennetzwerks. Gemeinsam mit einem Mittäter veräusserte er an zahlreiche Konsumenten rund 2'284 Gramm Heroingemisch (Reinheit 13 %, entsprechend 296.92 Gramm reinem Heroin) sowie rund 1'245.5 Gramm Kokaingemisch (Reinheit 95 %, entsprechend 1'183.2 Gramm reinem Kokain). Bei seiner Festnahme am 10. Oktober 2023 wurden weitere 72.6 Gramm Heroingemisch (31.2 Gramm reines Heroin) und 13 Gramm Kokaingemisch (12.5 Gramm reines Kokain) sichergestellt, die für den sofortigen Weiterverkauf bestimmt waren. Ausserdem leitete er Drogenhandelserlöse im Gesamtbetrag von CHF 48'890.00 weiter, womit er den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllte. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte den Beschuldigten am 17. September 2024 wegen mengen- und bandenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und Betäubungsmittelkonsums zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 47 Monaten, einer Busse von CHF 300.00 sowie einer obligatorischen Landesverweisung von 5 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Der Beschuldigte erhob Berufung gegen die Strafzumessung und beantragte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 36 Monate unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs. Er machte geltend, er habe unter erheblichem Druck und Drohungen der Hintermänner gehandelt, zudem sei sein umfassendes Geständnis zu wenig honoriert worden. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer) hiess die Berufung mit Urteil SK 25 203 vom 11. Dezember 2025 geringfügig gut und setzte die unbedingte Freiheitsstrafe auf 46 ½ Monate (46.5 Monate) fest; die Busse von CHF 300.00 und die 5-jährige Landesverweisung wurden bestätigt. Das Gericht legte die Einsatzstrafe für die qualifizierten BetmG-Delikte auf 50 Monate Freiheitsstrafe fest (handeln mit über 1.18 kg Reinkokain und rund 328 g Reinheroin in einer Bande). Für die Geldwäscherei asperierte es eine Erhöhung um 1.5 Monate auf 51.5 Monate. Bei den Täterkomponenten berücksichtigte das Gericht das frühe Geständnis und die Jugendlichkeit mit einer Strafminderung von 5 Monaten, womit die Strafe von 47 auf 46 ½ Monate korrigiert wurde.

Bemerkungen

Vorinstanzliche Freiheitsstrafe 46.5 Monate (auf 47 gerundet, IntegerField); OG identisch. Mengen rein summiert: Heroin 296.92+31.2 g, Kokain 1'183.2+12.5 g. Deliktsertrag = Geldwäscherei-Deliktsbetrag CHF 48'890. Rolle 'Handel' (Verkäufer für Hintermänner) – Portionsgrössen im Urteil nicht näher geprüft. Nebenverurteilungsscore: Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 1 (Vergehen) +1. Nationalität im anonymisierten Urteil nicht genannt, aber ausländisch (Landesverweisung); Alter 18½ zur Tatzeit.

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