Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der drogenabhängige Beschuldigte nahm 2018/2019 auf Anweisung eines Hintermanns Methamphetamin-Pakete (insgesamt rund 14 kg Gemisch) entgegen und beförderte sie, wechselte Geld in Bitcoins und lieferte 62 g an Abnehmer; als Lohn erhielt er ca. 560 g Methamphetamin zum Eigenkonsum.
Der Beschuldigte beteiligte sich von Anfang 2018 bis Mai 2019 an den kriminellen Aktivitäten eines thailändischen Drogenrings in der Schweiz. Er fungierte als Kurier und Zwischenhändler für Methamphetamin (Crystal Meth / Yaba) entlang von Bahnlinien in den Kantonen Bern, Freiburg und Zürich. Gesamthaft war er an der Einfuhr, Beförderung und Beschaffung von 13'979.9 Gramm hochreinem Methamphetamingemisch (Reinheitsgrad 98 %) sowie dem direkten Verkauf von 62 Gramm beteiligt. Ausserdem transportierte und wusch er Drogenverkaufserträge in der Höhe von mindestens CHF 29'500.00 im Rahmen wiederholter Geldwäschereihandlungen. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschuldigten am 1. September 2022 wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und BetmG-Übertretungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (wovon 12 Monate zu vollziehen waren und 24 Monate unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurden), einer Busse von CHF 100.00 und einer Landesverweisung von 7 Jahren. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung. Er verlangte die Gewährung des vollumfänglich bedingten Strafvollzugs für die Freiheitsstrafe sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung, eventualiter deren Herabsetzung auf die Mindestdauer von 5 Jahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer) hiess die Berufung mit Urteil SK 23 219 vom 14. Mai 2024 teilweise gut. Es bestätigte die Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten im teilbedingten Vollzug, reduzierte jedoch den unbedingten Vollzugsteil von 12 Monaten auf 8 Monate (somit 8 Monate unbedingt, 28 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit), erhöhte die Busse auf CHF 300.00 und verkürzte die Landesverweisung von 7 auf 5 Jahre. Das Obergericht ging von einer Einsatzstrafe von 32 Monaten für das BetmG-Delikt aus und asperierte 4 Monate für die mehrfache Geldwäscherei hinzu. Angesichts seiner seitherigen beruflichen Integration und des Wohlverhaltens erachtete das Gericht einen Vollzugsteil von 8 Monaten als ausreichend, um dem Täter das Unrecht seiner massiven Betäubungsmittelkriminalität vor Augen zu führen.
Menge: 13'979.9 g Methamphetamingemisch (98 %, ca. 13'700 g rein) + 62 g (ca. 60 g rein) veräussert, als rein summiert. Kein bezifferter Deliktsertrag (Entlohnung in Methamphetamin; Geldwäscherei mind. CHF 29'500 betrifft Bitcoin-Geldwechsel). Nebenverurteilungsscore: mehrfache Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 1 (Vergehen) +1 +1, mehrfache einfache Widerhandlung Art. 19 Abs. 1 (Vergehen) +1 +1 = 4. Berufungsverfahren: StA-Anschlussberufung, OG 60 Monate unbedingt.