Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte stellte zwei Monate lang seine Wohnung einer aus dem Ausland gesteuerten Heroin-Organisation als Logis zur Verfügung, wo ca. 6 kg reines Heroin gestreckt, abportioniert und übergeben wurden.
Der Beschuldigte wirkte von Oktober bis Dezember 2019 im Raum Bern an einem organisierten Betäubungsmittelhandel einer albanischen Tätergruppierung mit. Er stellte seine gemietete Wohnung als Drogenbunker und Verpackungszentrale zur Verfügung, unterstützte die Haupttäter bei der Logistik und half beim Abtransport und der Weiterleitung von Drogengeldern im Rahmen von Geldwäschereihandlungen. In der Bunkerwohnung wurden erhebliche Mengen Heroin und Kokain für den Zwischen- und Strassenhandel gelagert. Zudem wies sich der Beschuldigte im behördlichen Verfahren mit gefälschten Ausweispapieren aus. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschuldigten am 14. November 2023 wegen Gehilfenschaft zu mengen- und bandenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG i.V.m. Art. 25 StGB) sowie Geldwäscherei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Vom Vorwurf des Fälschens von Ausweisen sprach die Vorinstanz ihn frei und sah von einer Landesverweisung ab. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob Berufung und verlangte den Schuldspruch wegen Fälschens von Ausweisen (Art. 252 StGB), eine massive Strafverschärfung auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren sowie eine Landesverweisung von 7 Jahren. Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung und verlangte eine Herabsetzung der Strafe. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer) hiess die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft mit Urteil SK 24 109 vom 10. Oktober 2024 weitgehend gut. Es sprach den Beschuldigten zusätzlich des Fälschens von Ausweisen schuldig und erhöhte die Freiheitsstrafe drastisch von 18 Monaten bedingt auf 4 Jahre und 6 Monate (54 Monate) unbedingt, verbunden mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 (Probezeit 2 Jahre). Das Obergericht begründete die massive Verschärfung damit, dass die Vorinstanz die Schwere der Tatbeteiligung an einem professionellen Drogennetzwerk völlig verkannt habe; für die Gehilfenschaft zum qualifizierten Drogenhandel setzte es eine Einsatzstrafe von 48 Monaten fest und asperierte 6 Monate für die Geldwäscherei hinzu, während für die Ausweisfälschung eine separate Geldstrafe ausgefällt wurde.
Menge: 3'899.2 g reines Heroin sichergestellt + ca. 2'159.8 g reines Heroin (Annahme 20 % Reinheit bei 10'799 g Gemisch) = ca. 6'059 g. Kein bezifferter Deliktsertrag (Entgelt über der Wohnungsmiete, Betrag nicht festgestellt). Nebenverurteilungsscore: Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 1 +1, Fälschen von Ausweisen Art. 252 Abs. 1 und 3 +1 = 2. OG: 54 Monate unbedingt (StA-Berufung); zusätzlich 50 Tagessätze à CHF 30 bedingt.