Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 15.08.2017
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 16

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 174g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte erwarb und veräusserte zwischen Oktober 2014 und April 2016 wiederholt Crystal Meth und Thaipillen (insgesamt 174.49 g reines Methamphetamin) über eine Vielzahl von Einzelgeschäften und setzte dabei auch Dritte ein; der Handel diente primär der Finanzierung des eigenen Konsums.

Zusammenfassung

Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer (SK 17 436), Urteil vom 30. April 2018 (Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Kollegialgericht, vom 15. August 2017, PEN 2017 531) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, zwischen Oktober 2014 und April 2016 in einer Vielzahl von Einzelgeschäften mengenmässig qualifiziert gegen das BetmG verstossen zu haben, indem sie Crystal Meth und Thaipillen erwarb und veräusserte (insgesamt 174.49 g reines Methamphetamin, rund das 14,5-Fache des Grenzwerts von 12 g). Sie setzte dabei zeitweise Dritte als Läufer ein und nahm eine Art Drehscheibenfunktion ein. Zudem wurde sie der mehrfachen Übertretung des BetmG durch eigenen Konsum, Erwerb und Besitz schuldig gesprochen. Sie handelte direktvorsätzlich aus finanziellen Motiven, wobei der Handel auch der Finanzierung ihres eigenen, anerkannten Drogenkonsums diente. 2. Vorinstanzliches Urteil (Regionalgericht Bern-Mittelland): Mit Urteil vom 15. August 2017 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit 4 Jahre) sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.–. 3. Berufungsverfahren vor dem Obergericht: Einzig die Generalstaatsanwaltschaft erhob Berufung, beschränkt auf das Strafmass der Freiheitsstrafe; die Beschuldigte verzichtete auf eine Anschlussberufung. Schuldspruch und Busse waren damit bereits rechtskräftig. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Obergericht Bern): Das Obergericht bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich, korrigierte aber die Verschuldenseinschätzung von 'klein' auf 'eher hoch, aber noch als leicht zu qualifizieren' und erhöhte die Einsatzstrafe für die objektive Tatschwere von 29 auf 31 Monate. Die einschlägige, rund zehn Jahre zurückliegende Vorstrafe wirkte mit einer Erhöhung um 3 statt der vorinstanzlichen 2 Monate straferhöhend; das aufgrund prozesstaktischer Widersprüche nur beschränkt glaubwürdige, teilweise öffentliche Eingeständnis wirkte mit einem Monat strafmindernd. Der Suchtdruck wurde mit der bereits vorinstanzlich gewährten Reduktion von drei Monaten berücksichtigt. Im Ergebnis erhöhte das Obergericht die Strafe auf 30 Monate und wandelte den vollbedingten Vollzug in einen teilbedingten Vollzug um (8 Monate unbedingt, durch die erstandene Untersuchungshaft von 263 Tagen vollständig gedeckt; 22 Monate bedingt bei 4 Jahren Probezeit).

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Bern (SK 17 436 vom 30.04.2018) betreffend die auf das Strafmass der Freiheitsstrafe beschränkte Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 15.08.2017 (PEN 2017 531); die Beschuldigte verzichtete auf eine Anschlussberufung. Schuldspruch und Übertretungsbusse blieben unangefochten. Berufungsausgang: Das Obergericht erachtete das objektive Tatverschulden strenger als die Vorinstanz (statt 'klein' als 'eher hoch, aber noch als leicht zu qualifizieren') und erhöhte die Einsatzstrafe von 29 auf 31 Monate sowie die Täterkomponente (einschlägige, rund zehn Jahre zurückliegende Vorstrafe) von 2 auf 3 Monate; das Geständnis wurde nur mit einem minimalen Abzug von einem Monat berücksichtigt. Im Ergebnis wandelte das Obergericht die von der Vorinstanz ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten in eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten um (8 Monate unbedingt, durch die erstandene Untersuchungshaft von 263 Tagen bereits vollständig gedeckt; 22 Monate bedingt bei 4 Jahren Probezeit).

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