Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 46 Monate (3 Jahre 10 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte belieferte als 'Läufer' einer aus Albanien gesteuerten Organisation in 194 Fahrten Abnehmer in mehreren Kantonen mit Heroin und Kokain (Umsatz CHF 244'950) und lagerte bei der Verhaftung weitere Mengen zum Verkauf.
Der Beschuldigte verwaltete im Frühjahr 2022 im Berner Oberland und im Kanton Luzern als Mitglied einer Drogenbande ein zentrales Drogenbunkernest. Bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten am 23. Mai 2022 wurden 895.2 Gramm Heroingemisch (mit 473.4 Gramm reinem Heroin) sowie 977 Gramm Kokaingemisch (mit 796 Gramm reinem Kokain) sichergestellt, die der Beschuldigte portionierte, lagerte und für Verkäufer bereitstellte. Die Reinstoffmengen überstiegen die Grenzwerte für den schweren Fall um ein Vielfaches. Zudem transferierte er aus dem Drogenhandel stammende Gelder im Betrag von CHF 5'024.21 über Finanzkanäle an Bandenmitglieder in Albanien und Italien (Geldwäscherei) und besass 53.2 Gramm Haschisch. Das Regionalgericht Oberland verurteilte den Beschuldigten am 17. Juli 2024 wegen mengen- und bandenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und BetmG-Übertretung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 46 Monaten, einer Busse von CHF 200.00 und verwies ihn für 7 Jahre des Landes gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte eine tiefere Mengenfeststellung sowie die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 24 Monate. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte eine empfindliche Straferhöhung auf 66 Monate (5 ½ Jahre) Freiheitsstrafe sowie eine Verlängerung der Landesverweisung auf 9 Jahre. Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) hiess die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft mit Urteil SK 24 553 vom 20. Juni 2025 gut und erhöhte die unbedingte Freiheitsstrafe von 46 Monaten auf 66 Monate (5 ½ Jahre). Zudem verlängerte es die Landesverweisung von 7 auf 8 Jahre und bestätigte die Busse von CHF 200.00. Das Obergericht erachtete das Verschulden angesichts der enormen Rauschgiftmengen (rund 1.27 kg reine Betäubungsmittel) und der bandenmässigen Organisation als sehr schwer. Es setzte die Einsatzstrafe für die BetmG-Qualifikationen auf 64 Monate fest und asperierte 2 Monate für die Geldwäscherei hinzu. Eine behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde mangels relevanter Verfahrensverzögerungen verworfen.
Mengen rein summiert: Heroin 276.1 + 473.4 g, Kokain 1'984.5 + 796 g. Deliktsertrag = Umsatz CHF 244'950 (Erlös, Fixlohn EUR 2'200/Monat). Nebenverurteilungsscore: banden- und gewerbsmässige Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 2 (Verbrechen) +2; Konsum Art. 19a Übertretung 0. Berufungsverfahren: OG 66 Monate unbedingt, Landesverweisung 9 Jahre.