Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte gab als 'Läufer' eines aus dem Ausland gesteuerten Netzes von November 2023 bis Februar 2024 Heroin und Kokain an Konsumenten und Netzmitglieder ab (zugerechnet 458 g Heroin und 205 g Kokain rein, Erlös mind. CHF 94'861).
Der Beschuldigte beteiligte sich zwischen November 2023 und Februar 2024 aktiv an einem organisierten, überregionalen Betäubungsmittelhandelsnetz in den Kantonen Bern, Solothurn, Neuchâtel und Jura. Gemeinsam mit drei Mittätern wickelte er den Ankauf, die Lagerung, das Strecken und den Strassenverkauf von Heroin und Kokain ab. Insgesamt handelte die Gruppierung mit 3'844.5 Gramm Heroingemisch (519.14 Gramm reines Heroin) sowie Kokaingemisch mit 205.45 Gramm reinem Kokain. Der Beschuldigte teilte mit seinen Komplizen Wohnungen und Verstecke, bediente Konsumenten und generierte erhebliche Umsätze im Rahmen gewerbs- und bandenmässiger Drogenkriminalität. Das Tribunal régional Jura bernois-Seeland (Agence du Jura bernois) verurteilte den Beschuldigten am 4. Juni 2025 wegen schwerer Widerhandlung gegen das BetmG (mengen- und bandenmässig qualifiziert; Art. 19 al. 2 let. a et b LStup) und Betäubungsmittelübertretungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) sowie einer Landesverweisung (Expulsion) von 10 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft (Parquet général du canton de Berne) Berufung und beantragte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe, da das erstinstanzliche Strafmass dem beträchtlichen Drogenvolumen nicht gerecht werde. Die Verteidigung des Beschuldigten verlangte die Abweisung der Berufung und eine angemessene Berücksichtigung seiner Täterkomponenten. Die Cour suprême du canton de Berne (2e Chambre pénale) hiess die Berufung des Parquet général mit Urteil SK 25 481 vom 5. Mai 2026 gut und erhöhte die unbedingte Freiheitsstrafe von 36 auf 42 Monate. Die Übertretungsbusse von CHF 300.00 und die 10-jährige Landesverweisung wurden bestätigt. Die Kammer erwog, dass der Beschuldigte über Monate hinweg massgeblich am Absatz von mehr als einem halben Kilo reinem Heroin und über 200 Gramm reinem Kokain beteiligt war; unter Berücksichtigung des bandenmässigen Vorgehens, der Vorstrafenlosigkeit in der Schweiz und des fehlenden Geständnisses sei eine Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe schuldangemessen.
Menge = dem Beschuldigten zugerechnete reine Menge laut Obergericht (457.95 g Heroin, 205.45 g Kokain); die Anklage nannte 519.14 g Heroin. Deliktsertrag = von der Bande erzielter/übergebener Erlös (mind. CHF 94'861). Vorstrafe nur im Ausland (2007, Betäubungsmittelhandel, 3 J. 4 M.), Schweizer Strafregister leer. Keine weiteren Schuldsprüche ausser Art. 19a BetmG (Übertretung). Berufungsverfahren: OG 42 Monate unbedingt (Anschlussberufung/Berufung StA), Landesverweisung 10 Jahre bestätigt.