Fall 501 2023 101

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht des Sensebezirks
Urteilsdatum: 04.04.2023
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 36

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 115g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 22 Monate (1 Jahr 10 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verkaufte von Ende 2016 bis Dezember 2019 an acht Abnehmer rund 189 g Kokaingemisch (Einzelmengen bis 50 g) und hielt weitere 41 g zum Verkauf bereit (zusammen 115 g reines Kokain).

Zusammenfassung

Der Beschuldigte betrieb im Zeitraum von Ende 2016 bis Dezember 2019 im Kanton Freiburg gewerbsmässigen Drogenhandel mit Kokain. Bei den polizeilichen Ermittlungen und der Hausdurchsuchung am 3. Dezember 2019 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte nachweisbar 189 Gramm Kokain an mindestens acht namentlich bekannte Abnehmer veräussert hatte. Zudem lagerte er in seiner Wohnung weitere 205 Gramm Kokain, wovon mindestens 20 % bzw. 41 Gramm für den weiteren Verkauf an Dritte bestimmt waren (während der Rest dem massiven Eigenkonsum diente). Bei einem gutachterlich festgestellten Reinheitsgrad von 50 % betrug die für den Drogenmarkt bestimmte Gesamtmenge 115 Gramm reines Kokain, womit der gesetzliche Schwellenwert für den schweren Fall um mehr als das Sechsfache überschritten war. Daneben besass er Drogenutensilien wie Milchzucker zum Strecken, Minigrips und Präzisionswaagen. Das Strafgericht des Sensebezirks stellte das Verfahren wegen Betäubungsmittelkonsums am 4. April 2023 infolge Verjährungseintritts ein, sprach den Beschuldigten jedoch der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon 11 Monate unbedingt zu vollziehen waren und 11 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt aufgeschoben wurden. Zudem ordnete die Vorinstanz Bewährungshilfe und eine strikte Drogenabstinenzweisung an und verlängerte die Probezeit einer früheren Verurteilung von 16 Monaten um 2.5 Jahre. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung. Er beantragte, er sei lediglich wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG) zu einer vollumfänglich bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr bei einer Probezeit von 4 Jahren zu verurteilen und die Weisungen sowie die Einziehung seiner Mobiltelefone seien aufzuheben. Er rügte namentlich die vorinstanzliche Mengenberechnung und machte geltend, er habe Drogen nur im Freundeskreis weitergegeben. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg hiess die Berufung mit Urteil 501 2023 101 vom 6. September 2024 teilweise gut und reformierte das erstinstanzliche Strafmass. Er verurteilte den Beschuldigten zu einer vollumfänglich bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren und hob den unbedingten Strafvollzugsteil sowie die Bewährungshilfe und Abstinenzweisung auf. Das Kantonsgericht bestätigte die rechtliche Qualifikation des schweren Falls (115 Gramm Reinkokain) und erachtete eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe für das objektive und subjektive Tatverschulden als angemessen. Angesichts seiner seitherigen stabilen Lebensführung, der festen Arbeitsstelle und des seit Jahren drogenfreien Lebens stellte das Gericht eine günstige Prognose und gewährte den vollen bedingten Strafvollzug.

Bemerkungen

Nationalität '0' abgeleitet: Taten nach 1.10.2016, Katalogtat, keine Landesverweisung erwähnt. Eigene Abhängigkeit nur behauptet, nicht gutachterlich bestätigt (beschaffungskriminalitaet = False). Kein Deliktsertrag beziffert. Verfahren wegen Konsumübertretung eingestellt (Verjährung). Obergericht: Strafe 22 Monate, aber vollbedingt (Vorinstanz: teilbedingt).

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