Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 28 Monate (2 Jahre 4 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte verkaufte von Januar bis Mai 2022 in rund 92 Portionen zu je etwa einem Gramm Kokaingemisch an neun Abnehmer in verschiedenen Kantonen (46.58 g reines Kokain, Nettogewinn CHF 5'318.-), teils mit Hilfe einer Mitbeschuldigten, darunter an eine schwer abhängige Person, und besass bei seiner Verhaftung weitere 33.25 g reines Kokain zum Weiterverkauf sowie 5 g Gemisch zum Eigenkonsum.
Der guineische Staatsangehörige (Jahrgang 1990, im Asylverfahren fälschlich mit 1996 angegeben), der mit zwei Kindern und der Mutter der Kinder zusammenlebt (Zweckgemeinschaft), nicht betäubungsmittelabhängig, mit zahlreichen teils einschlägigen Vorstrafen (u.a. 2014 Verkauf von Marihuana, einfache Körperverletzung, rechtswidrige Einreise und Aufenthalt, Täuschung von Behörden), verkaufte zwischen Januar und dem 24. Mai 2022 (Gegenstand des Berufungsverfahrens; frühere Vorwürfe wurden eingestellt bzw. freigesprochen) in rund vier Monaten 92 Portionen Kokaingemisch zu etwa einem Gramm an neun Abnehmer in verschiedenen Kantonen (46.58 g reines Kokain, Nettogewinn CHF 5'318.-, Abnehmer erwarben meist zwei bis drei Portionen), darunter an eine schwer abhängige Person, die zeitweise täglich mehrere Gramm bezog. Er arbeitete dabei teilweise mit einer Helferin (F.) zusammen und besass bei seiner Verhaftung weitere 33.25 g reines Kokain, das ebenfalls zum Verkauf bestimmt war, sowie 5 g Kokaingemisch zum späteren Eigenkonsum. Zudem machte er im migrationsrechtlichen Verfahren wahrheitswidrige Angaben zu seiner Beziehung zur Mutter seiner Kinder und zum Zusammenleben und täuschte so das Migrationsamt über die Anspruchsgrundlage für seine Bewilligung (Art. 118 Abs. 1 AIG). Das Strafgericht Zug (Kollegialgericht) sprach ihn am 30. Oktober 2024 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (je getrennt für Verkauf [lit. c] und Besitz [lit. d] jeweils i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG und der Widerhandlung gegen das AIG schuldig, verurteilte ihn zu 28 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt, unter Anrechnung von 514 Tagen Haft) und einer Busse von CHF 400.- und verwies ihn für 7 Jahre des Landes. Auf Berufung des Beschuldigten fasste das Obergericht Zug am 1. Mai 2025 die beiden qualifizierten Schuldsprüche zu einem zusammen, reduzierte die Freiheitsstrafe auf 27 Monate, gewährte den teilbedingten Vollzug (15 Monate bedingt bei Probezeit 5 Jahre, 12 Monate unbedingt) und bestätigte die Landesverweisung von 7 Jahren. Strafzumessung (Obergericht): Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG: Die Menge von 79.83 g reinem Kokain ist mehr als das Vierfache des Grenzwertes von 18 g. Der Beschuldigte handelte zwar nur rund vier Monate, aber mit hoher Intensität (92 Portionen, meist mehrere pro Abnehmer) und gewisser Breitenwirkung (neun Abnehmer in verschiedenen Kantonen); straferhöhend wirken die Abgabe an eine schwer abhängige Person und die arbeitsteilige Zusammenarbeit mit F., obwohl er sonst eigenständig ohne Organisation im Hintergrund handelte; dass ein wesentlicher Teil der Menge nur besessen wurde, mindert das Verschulden nicht deutlich, da auch dieser Teil zum Verkauf bestimmt war. Insgesamt noch leichte Tatschwere. Subjektiv direkter Vorsatz bezüglich Veräusserung und Besitz, bezüglich des schweren Falles nur Eventualvorsatz (üblich bei Händlern, nicht merklich verschuldensmindernd); nicht betäubungsmittelabhängig, finanzielle Motive: leichtes Gesamtverschulden, Einsatzstrafe 22 Monate; eine Verbindungsgeldstrafe nach altem Recht wurde spezialpräventiv nicht als geboten erachtet. AIG-Widerhandlung: Die Täuschung betraf einen der zentralsten Punkte (Beziehung und Zusammenleben, ohne die er keine Bewilligung erhalten hätte), war für die Behörde nicht ohne Weiteres überprüfbar, nur in diesem einen Punkt falsch: nicht mehr leichtes Verschulden, 300 Strafeinheiten, als Freiheitsstrafe 10 Monate. Asperation: wegen fehlenden Zusammenhangs zwischen den Taten Erhöhung um zwei Drittel der Einzelstrafe (6,5 Monate), Gesamtfreiheitsstrafe 28,5 Monate. Täterkomponente: persönliche Verhältnisse ohne Bedeutung; zahlreiche teils einschlägige Vorstrafen erhöhen die Strafe auf 30 Monate; kein Geständnisrabatt (angesichts der erdrückenden Beweislage hätte Bestreiten keinen Sinn gehabt), aber das kooperative Verhalten (weitgehende Aussagen, Rückzug des Siegelungsantrags für das Mobiltelefon, Verzicht auf Wiederholung der Hauptverhandlung) wurde um 2 Monate strafmindernd gewertet; die geäusserte Reue ist wegen eines neuen Strafverfahrens (Kokainerwerb) zu hinterfragen; leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots (13 Monate Stillstand zwischen Hauptverhandlung und Urteil, aber insgesamt zügiges Verfahren und rasche Berufung): -1 Monat und Feststellung im Dispositiv; die Landesverweisung (sichernde Massnahme) wirkt nicht strafmindernd. Ergebnis: 27 Monate. Vollzugsform: Die zahlreichen Vorstrafen indizieren eine schlechte Legalprognose, werden aber relativiert: Die Mehrheit und insbesondere die neueren Verurteilungen hingen mit dem Status als illegal anwesender Ausländer zusammen (der Beschuldigte hat inzwischen einen gültigen Pass und seine Identität ist geklärt, was den Vollzug der Landesverweisung erleichtert), die Körperverletzung liegt rund zehn Jahre zurück, die einschlägige Vorstrafe wegen Betäubungsmittelhandels (einzelner Marihuana-Verkauf 2014) liegt über zehn Jahre zurück und wiegt wesentlich weniger schwer; gegen eine günstige Prognose sprechen die frühere unbedingte Freiheitsstrafen (kurz, im Zusammenhang mit AIG-Verstössen), dass ihn seine Kinder nicht vom Drogenhandel abhielten, und neuer Kontakt mit dem Drogenmilieu (er gestand im laufenden Verfahren den Erwerb und Besitz von Kokain am 15. Februar 2025, worauf wegen der Unschuldsvermutung nur sehr beschränkt abgestellt werden darf). Ausschlaggebend war, dass im vorliegenden Verfahren zum ersten Mal eine einschneidende Freiheitsstrafe ausgesprochen wird (bereits 514 Tage Haft, so lang wie nie zuvor, seit der Haftentlassung am 19. Oktober 2023 keine neue Verurteilung) und dass die Probezeit Warnwirkung hat; die Vermutung der nicht ungünstigen Legalprognose liess sich nicht widerlegen, der teilbedingte Vollzug wurde knapp gewährt, der unbedingte Teil wegen der Restbedenken und des Verschuldens auf 12 Monate (bereits durch die erstandene Haft abgesessen) und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt.
Berufungsverfahren (Obergericht Zug, I. Strafabteilung, S1 2024 25, 01.05.2025): Auf Berufung des Beschuldigten (nur gegen die rechtliche Qualifikation, den Vollzug und die Landesverweisung) wurden die zwei vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung (Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) zu einem einzigen Schuldspruch zusammengefasst (keine echte Realkonkurrenz zwischen Verkauf und Besitz), die Freiheitsstrafe auf 27 Monate reduziert (Einsatzstrafe 22 Monate Betm + AIG-Widerhandlung 10 Monate, asperiert um 6,5 Monate = 28,5 Monate; Täterkomponente +1,5 Monate Vorstrafen auf 30 Monate; -2 Monate kooperatives Verhalten, -1 Monat Verletzung des Beschleunigungsgebots) und teilbedingt ausgesprochen (12 Monate unbedingt, 15 Monate bedingt, Probezeit 5 Jahre); Landesverweisung 7 Jahre bestätigt. Die Felder bilden die vorinstanzliche Verurteilung ab (28 Monate unbedingt, Strafgericht Zug, 30.10.2024). Menge: 46.58 g reines Kokain verkauft + 33.25 g reines Kokain zum Weiterverkauf besessen = 79.83 g rein (mengenmässig qualifizierter Fall, Grenzwert 18 g um mehr als das Vierfache überschritten); die Qualifikation ist weder bande- noch gewerbsmässig. Anwendbar ist das alte Recht (aArt. 19 Abs. 2 BetmG), da die Strafrahmenharmonisierung (in Kraft seit 01.07.2023) mit dem Wegfall der Verbindungsgeldstrafe nicht milder ist. Nebenverurteilungsscore 1: Widerhandlung gegen das AIG (Art. 118 Abs. 1, Täuschung der Migrationsbehörde über die Beziehung zur Ehefrau, Vergehen), Übertretungen nach Art. 19a BetmG zählen nicht. Landesverweisung 7 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), Schengen-Ausschreibung. Vorstrafen u.a. 2014 Art. 19 Abs. 1 BetmG (Verkauf von Marihuana, 40 TS bedingt, widerrufen), 2015 einfache Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel (180 TS), mehrfach rechtswidrige Einreise/Aufenthalt (unbedingte Freiheitsstrafen von 120 und 30 Tagen), 2019 Täuschung von Behörden.