Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte betreute Anfang 2024 in Paris im Auftrag unbekannter Hintermänner einen aus Brasilien eingereisten Kokain-Bodypacker (Unterkunft, Begleitung beim Ausscheiden der Fingerlinge, Medikamente) und chauffierte ihn in einem als gestohlen gemeldeten Fahrzeug in die Schweiz, wobei sie 641.3 g reines Kokain (knapp 800 g Gemisch, Reinheit 87.6-94.4 %, Verkaufswert rund CHF 80'000.-) mitführten (Entgelt knapp EUR 1'000.-).
Der ausländische Beschuldigte (mehrfach im Vereinigten Königreich wegen Verstössen gegen das Migrationsrecht vorbestraft, ohne Bezug zur Schweiz) war als Tour-Guide in Paris tätig und betreute im Auftrag unbekannter ranghöherer Hinterleute einen aus São Paulo nach Paris eingereisten Bodypacker (B.): Er organisierte dessen Unterkunft, begleitete das Ausscheiden der geschluckten Fingerlinge, beschaffte unterstützende Medikamente und chauffierte ihn schliesslich in einem (gestohlen gemeldeten) Fahrzeug von Paris in die Schweiz; sie führten insgesamt 641.3 g reines Kokain mit (Reinheit 87.6 bis 94.4 %, Verkaufswert rund CHF 80'000.-). Er stand in ständigem Kontakt mit anderen Mitgliedern des Netzes, hielt die Hintermänner über den Transport auf dem Laufenden und liess den Kurier ein 'safety form' unterzeichnen, um sich bei einer Anhaltung vom Transport zu distanzieren; sein Entgelt belief sich auf wenig mehr als EUR 1'000.-, woraus er die Benzinkosten bezahlen musste. Nach der Festnahme am 6. Februar 2024 erklärte er sich in unglaubhaften Erklärungen und räumte erst vor erster Instanz ein, von den Fingerlingen gewusst zu haben. Das Strafdreiergericht Basel-Stadt verurteilte ihn am 21. Februar 2025 wegen Verbrechens gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen zu 3,5 Jahren Freiheitsstrafe (unbedingt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit 6. Februar 2024 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit 24. September 2024) und 8 Jahren Landesverweisung; vom Vorwurf eines weiteren Transports am 28. Januar 2024 wurde er freigesprochen. Das Appellationsgericht wies die Berufung am 14. Januar 2026 ab. Strafzumessung (Vorinstanz und Appellationsgericht): Der mengenmässig qualifizierte Fall (ab 18 g reinem Kokain, Mindeststrafe 1 Jahr) wurde mit 641 g um ein Vielfaches überschritten; die Menge ist aber nur einer von mehreren Aspekten, zentral ist die hierarchische Stellung. Er war nicht reiner Kurier, sondern Bindeglied zwischen Kurier und Hinterleuten mit logistischen Aufgaben, einer gewissen Vertrauensstellung, Weisungsbefugnis gegenüber dem Kurier und Gestaltungsspielraum in der Ausführung (Organisation der Unterkunft, Sicherheitsvorkehrungen gegen die Enttarnung): Hierarchiestufe 4 mit Zügen der Stufe 3 nach Eugster/Frischknecht (Einsatzstrafe 3 bis 5 Jahre; die vorinstanzlichen 3,5 Jahre bewegen sich am unteren Rand). Dass er als 'Mädchen für alles' ohne eigene Entscheidungsbefugnis handelte, wurde verworfen, ebenso eine 20-prozentige Reduktion für blosse Kuriertätigkeit aus dem Ausland und eine weitere 20-prozentige Reduktion für einen einzigen Transport (Tabellen von Schlegel/Jucker bzw. Fingerhuth nicht bindend, keine konstante Rechtsprechung für einen Abzug bei weniger als fünf Delikten); er ging zwar kein gesundheitliches Risiko ein wie ein Bodypacker, aber ein erhebliches Entdeckungsrisiko (die Vorkehrungen erwiesen sich als untauglich). Der 'Kuriertarif' von 27 bis 30 Monaten für Bodypacker ist auf ihn nicht anwendbar, die Strafe muss deutlich höher ausfallen als jene des mitverurteilten Kuriers (28 Monate teilbedingt). Subjektiv direkter Vorsatz (dem Regelfall entsprechend), rein finanzielles Motiv, keine Notlage, keine eigene Betäubungsmittelabhängigkeit, genaue Kenntnis der Menge und des hohen Reinheitsgrades. Täterkomponente neutral: die Vorstrafen im Ausland (2008 bis 2012, Migrationsrecht) sind nicht einschlägig, die behauptete weitgehende Kooperation ist nicht erkennbar (unglaubhafte Erklärungen und Gedächtnislücken, erst vor erster Instanz Teilgeständnis, keine Angaben zur Organisation), das 'safety form' wurde als dreist gewertet. Eine höhere Strafe schied wegen des Verschlechterungsverbots (nur der Beschuldigte hatte Berufung erhoben) aus. Landesverweisung: Die Dauer von 8 Jahren erscheint wegen der um ein Mehrfaches qualifizierten Menge und der höheren Hierarchiestellung angemessen; kein schützenswerter Bezug zur Schweiz, der Grenzübertritt diente nur der Delinquenz, die geltend gemachte Tour-Guide-Tätigkeit (Fahrten in Paris) wird durch eine Landesverweisung ohne SIS-Eintrag nicht verunmöglicht.
Berufungsverfahren (Appellationsgericht Basel-Stadt, Dreiergericht, SB.2025.35, 14.01.2026): Auf Berufung allein des Beschuldigten (Strafmass und Dauer der Landesverweisung) wurde das erstinstanzliche Urteil (Strafgericht Basel-Stadt, Dreiergericht, 21.02.2025, SG.2024.259) vollumfänglich bestätigt: 3,5 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt, Landesverweisung 8 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, ohne SIS-Eintrag); der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. b BetmG) und der Freispruch vom Vorwurf eines früheren Transports am 28.01.2024 waren unangefochten rechtskräftig. Hierarchiestufe nach Eugster/Frischknecht: Stufe 4 mit Zügen der Stufe 3 (Einsatzstrafe 3 bis 5 Jahre); der mitbeurteilte reine Kurier (Bodypacker) erhielt 28 Monate teilbedingt. Vorstrafen im Ausland (Grossbritannien, 2008-2012, Migrationsrecht), nicht einschlägig. Das Entgelt (rund EUR 1'000.- für den Transport, Benzinkosten rund CHF 350.-) wird als Deliktsertrag erfasst; keine Mengenangabe zur Dauer ausser dem einmaligen Transport (1 Monat gesetzt). Mehrere frühere Transporte (aus Chats ersichtlich) wurden nur zur Bestimmung der hierarchischen Stellung berücksichtigt, nicht als Vortaten.