Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 32 Monate (2 Jahre 8 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Taxifahrer transportierte auf Geheiss des Haupttäters in vier Fahrten (Dezember 2018 bis Februar 2019) Kokain (insgesamt ca. 6,6 kg reine Substanz) von der Schweizer Grenze zu Drogenbunkern. Für die Fahrten erhielt er nur die übliche Taxientschädigung; er handelte mit Eventualvorsatz.
Sachverhalt: Dem Beschuldigten A. (Schweizer, Taxifahrer) wurde vorgeworfen, zusammen mit den Mitbeschuldigten B. und C. (Parallelverfahren SB220454/SB220456) an 9 Kokaineinfuhren zwischen 13.11.2018 und 18.2.2019 beteiligt gewesen zu sein; er soll die grüne Grenze überwacht und den Kurier D. mit dem Kokain von der Grenze zu den Bunkern transportiert haben. Die Vorinstanz sprach ihn von fünf Einfuhren frei (rechtskräftig); verbleibend sind Transporte vom 21.12.2018, 28.12.2018, 21.1.2019 (je mind. 700 g reines Kokain) und 18.2.2019 (ca. 4485 g reines Kokain, sichergestellt über 6 kg Gemisch), total ca. 6,585 kg reines Kokain. Vorinstanz (Bezirksgericht Dietikon, 17.11.2021, DG210005): Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG); Gehilfenschaft, Bandenmässigkeit sowie Verkauf/Erwerb (lit. c, d) verneint. Strafe 2 Jahre 8 Monate Freiheitsstrafe (108 Tage Haft angerechnet), teilbedingt: 26 Monate aufgeschoben, Probezeit 2 Jahre, 6 Monate vollziehbar. Die Vorinstanz ging von rund 18 kg Kokain-Gemisch (ca. 70 % Reinheit) aus, attestierte weitgehende Geständigkeit und grosse Kooperationsbereitschaft und wertete den Beschuldigten als Ersttäter mit guter Prognose (Verschulden im unteren Drittel, Erwerbstätigkeit). Berufung (nur Beschuldigter; Antrag auf Freispruch, eventualiter Gehilfenschaft und max. 16 Monate): Das Obergericht (3.11.2023, SB220455) hielt die Mengenerrechnung der Vorinstanz für zu spekulativ und stellte nur 6,585 kg reines Kokain als erstellt fest (Schwelle des schweren Falls von 18 g um ein Vielfaches überschritten). Eventualvorsatz bejaht (Beschuldigter musste aufgrund des stets gleichen verdächtigen Vorgehens mit Drogeneinfuhr rechnen); Entlöhnung entsprach dem üblichen Taxitarif (ca. Fr. 300 pro Fahrt), kein finanzieller Profit nachgewiesen. Neu Schuldspruch wegen Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), da er nur auf Geheiss von C. als ausführender Transporteur ohne Tatherrschaft über Zeit, Route und Transportart handelte; mehrfache Begehung bestätigt (zeitliche Unterbrüche, kein Gesamtvorsatz). Strafzumessung OG: Strafrahmen 1–20 Jahre. Einsatzstrafe Einfuhr 18.2.2019 (4,5 kg rein): objektiv 3,5 Jahre (untergeordnete, weisungsgebundene Stellung, nicht mehr leichtes Verschulden), subjektiv (Eventualvorsatz, keine Sucht, egoistische Motive) 3 Jahre; Asperation um je 6 Monate für drei Einfuhren zu 700 g → 4,5 Jahre; Täterkomponente: keine Vorstrafen und persönliche Verhältnisse neutral, kooperatives Aussageverhalten (ohne Geständnis/Einsicht) -6 Monate → rund 48 Monate. Wegen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) blieb es bei der vorinstanzlichen Strafe von 32 Monaten, ebenso beim teilbedingten Vollzug (26 Monate aufgeschoben, 2 Jahre Probezeit; günstige Prognose).
Menge: Obergericht stellte 6,585 kg reines Kokain fest (Vorinstanz war von ca. 18 kg Gemisch / ca. 70 % Reinheit ausgegangen). Das Obergericht sprach neu wegen Gehilfenschaft schuldig (Vorinstanz: Täterschaft); Besonderheit 'Gehilfenschaft' nicht vergeben, da Vorinstanz-Schuldspruch massgebend. Mitbeschuldigte: B. (SB220454, erfasst), C. (SB220456). deliktsertrag nicht beziffert (kein Profit nachgewiesen).