Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 17.11.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 5

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 7.3kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 146 Monate (12 Jahre 2 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte organisierte als logistischer Kopf in vier Fahrten (Dezember 2018 bis Februar 2019) die Einfuhr von insgesamt ca. 6,6 kg reinem Kokain aus Holland, verkaufte zudem ca. 765 g reines Kokain an eine Abnehmerin und fuhr mit rund EUR 30'000 nach Holland, um weiteres Kokain zu kaufen. Bei der Verhaftung floh er mit dem Auto vor der Polizei.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Dem Beschuldigten A. (Dominikanische Republik, in den Niederlanden wohnhaft; Rolle: treibende Kraft und logistischer Kopf) wurde vorgeworfen, zusammen mit H., G. und weiteren (Parallelverfahren SB220454/SB220455) 9 Kokaineinfuhren zwischen 13.11.2018 und 18.2.2019 organisiert zu haben (Kokain in Holland, Bunker in der Schweiz, Koordination, Begleitung), ferner Kokainverkäufe an M. (5 Übergaben 29.9.2018–24.1.2019, eine persönlich, vier durch Läufer), einen Geldtransport von ca. EUR 30'000 nach Holland zum Kokainkauf (ca. 1 kg Gemisch / 700 g rein) sowie eine Fluchtfahrt vor der Polizei (über 8 km, zwei qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen, Rotlichtmissachtung) und 82 Aufenthalte im Kanton Zürich trotz Ausgrenzungsverfügung. Erstellt: 4 Einfuhren (21.12.2018, 28.12.2018, 21.1.2019 je mind. 700 g rein; 18.2.2019 ca. 4485 g rein) = 6585 g rein, Verkäufe ca. 765 g rein, Anstaltentreffen zum Kauf von 1 kg Gemisch. Fünf Einfuhren (Nov./Dez. 2018) wurden rechtskräftig freigesprochen. Vorinstanz (Bezirksgericht Dietikon, 17.11.2021, DG210003): Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g i.V.m. Abs. 2 lit. a), mehrfacher qualifiziert grober und grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 bzw. 2 SVG), mehrfacher Widerhandlung gegen das AIG (Art. 119 Abs. 1) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB). Bedingter Strafvollzug einer früheren Geldstrafe (30 TS à Fr. 30, Strafbefehl 9.1.2017) widerrufen; Strafe: 12 Jahre 2 Monate Freiheitsstrafe, unter Einbezug der widerrufenen Strafe Gesamtgeldstrafe 45 TS à Fr. 30, beide unbedingt; Landesverweisung 10 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Bandenmässigkeit wurde verneint. Berufung (nur Beschuldigter): Das Obergericht (3.11.2023, SB220456) bestätigte sämtliche Schuldsprüche und die Landesverweisung. Strafzumessung OG: Strafrahmen 1–20 Jahre. Einsatzstrafe Einfuhr 18.2.2019 (4,5 kg rein; mittleres Verschulden, treibende Kraft, grosse kriminelle Energie, direkter Vorsatz, finanzielle Motive, keine Sucht): 5,5 Jahre. Asperation um je 1,5 Jahre für die drei weiteren Einfuhren (Einzelstrafe je 3 Jahre), um 1,5 Jahre für die Verkäufe (Einzelstrafe 3 Jahre), um 10 Monate für das Anstaltentreffen (Einzelstrafe 21 Monate nach fakultativer Milderung wegen unvollendeten Versuchs), um 10 Monate für die Fluchtfahrt (Einzelstrafe 18 Monate), um 2 Monate für das SVG-Vergehen (Rotlicht), um 3 Monate für die AIG-Verstösse (Einzelstrafe ca. 6 Monate) = 13 Jahre 7 Monate. Täterkomponente: persönliche Verhältnisse neutral; mehrere teils einschlägige Vorstrafen (Strafbefehle ZH/BS 2017–2018, niederländische Vorstrafen) und Delinquenz während laufender Probezeit: +5 Monate = 14 Jahre; kein Geständnis/keine Einsicht (Teilgeständnis nur Belastung anderer), keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Hinderung einer Amtshandlung: 25 TS; Widerruf und Gesamtgeldstrafe 45 TS à Fr. 30. Wegen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) blieb es bei der vorinstanzlichen Strafe von 12 Jahren 2 Monaten Freiheitsstrafe plus 45 TS. Vollzug zwingend (Höhe, schlechte Legalprognose), Landesverweisung 10 Jahre bestätigt.

Bemerkungen

Menge: Einfuhren 6585 g + Verkäufe ca. 765 g (Sachverhalt OG; die Strafzumessung spricht von 733 g) = 7350 g rein; das Anstaltentreffen (ca. 700 g rein) ist nicht eingerechnet. Nebenverurteilungsscore 6: Art. 90 Abs. 3 SVG (Verbrechen, +2, mehrfach +1), Art. 90 Abs. 2 SVG (Vergehen +1), Art. 119 AIG (Vergehen +1, mehrfach +1); Art. 286 StGB Übertretung 0. Widerruf betraf nur eine Geldstrafe (30 TS), daher freiheitsstrafe_in_monaten = vorinstanzliche Freiheitsstrafe für die Neudelikte. vorbestraft_einschlaegig: OG bezeichnet die Vorstrafen als teilweise einschlägig (u.a. Art. 19a BetmG, Ausgrenzungsverstösse). deliktsertrag nicht beziffert.

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