Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte organisierte als Mittäter die Einfuhr von 1,29 kg Crystal-Meth-Gemisch (990 g reines Methamphetamin) aus Bulgarien, indem er die Kuriere bei der Planung unterstützte und seinen Keller als Zwischenlager bereitstellen wollte; die Kuriere wurden vor dem Ziel von der Grenzwache angehalten.
Sachverhalt: Dem Beschuldigten A. (bulgarischer Staatsangehöriger, Jg. 1979, ohne Vorstrafen) wurde vorgeworfen, als Mittäter von G.I. und B.I. am 16.9.2019 1290 g Crystal-Meth-Gemisch (990,26 g reines Methamphetamin-Hydrochlorid) von Bulgarien in die Schweiz einführen zu lassen (Anklageziffer 1), ausserdem mehrfach Crystal Meth verkauft (Ziffer 2), besessen (Ziffer 3) und erworben/konsumiert (Ziffer 4) zu haben. B.I. und G.I. wurden auf der Fahrt zu ihm von der Grenzwache angehalten; das Methamphetamin wurde unter der Heckklappenabdeckung sichergestellt. Der Beschuldigte hatte sich zuvor mit ihnen in Deutschland getroffen, eine SIM-Karte gekauft, in regem Telefonkontakt gestanden, B.I. Fr. 2'700 überwiesen und sollte absprachegemäss seinen Keller als Zwischenlager zum Ab- und Umpacken zur Verfügung stellen. Vorinstanz (Bezirksgericht Rheinfelden, 2.2.2022): Freispruch von der Verschaffung (Art. 19 Abs. 1 lit. c, Ziffer 3); Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG; Beförderung und Einfuhr), mehrfacher Veräusserung (lit. c), Besitzes (lit. d) und mehrfacher Übertretung (Art. 19a Ziff. 1). Strafe: 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre), 150 Tagessätze à Fr. 115 Geldstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre), Busse Fr. 200; 293 Tage Untersuchungshaft angerechnet; Landesverweisung 5 Jahre (nicht für den Schengenraum). Staatsanwaltschaft hatte 3,5 Jahre unbedingt beantragt. Berufung: Der Beschuldigte bestritt Vorsatz/Mittäterschaft bei der Einfuhr (Antrag Freispruch von Ziffer 1, bedingte Geldstrafe 150 TS, keine Landesverweisung). Die Anschlussberufung der Oberstaatsanwaltschaft (3,5 Jahre unbedingt) wurde mangels Vertretungsbefugnis des unterzeichnenden Staatsanwalts nicht eingetreten, weshalb das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) galt. Das Obergericht (11.9.2023, SST.2022.292) bestätigte die Mittäterschaft (Mitwirkung bei der Planung, Keller als Zwischenlager; Schutzbehauptungen widerlegt) und den Schuldspruch nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Strafzumessung OG: Strafrahmen 1–20 Jahre; Crystal Meth harte Droge, Grenzwert 12 g um mehr als das 80-fache überschritten, nicht zu bagatellisieren; keine höhere Hierarchiestufe erstellt (wirkt nicht mindernd), kein Entgelt erstellt (neutral), Eigeninteresse nicht auszuschliessen, keine Abhängigkeit/Notlage, hohe Entscheidungsfreiheit (verschuldenserhöhend): nicht mehr leichtes bis mittelschweres Verschulden, Einsatzstrafe 3 Jahre. Täterkomponente neutral (nicht vorbestraft, uneinsichtig, keine erhöhte Strafempfindlichkeit). Beschleunigungsgebot verletzt (Ausfertigung des begründeten Urteils über 9 Monate statt 3): Reduktion 2 Monate, also 2 Jahre 10 Monate; wegen Verschlechterungsverbots blieb es bei 18 Monaten bedingt. Landesverweisung 5 Jahre (Minimum) bestätigt, keine SIS-Ausschreibung (EU-Bürger).
Nebenverurteilungsscore 3: Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG mehrfach (Vergehen +1, mehrfach +1) und Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Vergehen +1); Art. 19a Übertretung 0. Neben der Freiheitsstrafe wurde für die Nebendelikte eine bedingte Geldstrafe von 150 TS à Fr. 115 verhängt (Hauptsanktion = Freiheitsstrafe). Menge und Reinheit stammen aus dem Hauptdelikt (Einfuhr); die Mengen der Verkäufe sind im OG-Urteil nicht beziffert. Kein Entgelt erstellt, deliktsertrag nicht beziffert. Das Obergericht hätte 2 J 10 Mt ausgesprochen (Verschlechterungsverbot).