Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Oberland
Urteilsdatum: 08.04.2022
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 2000
Deliktsdauer (Monate): 9

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1.1kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Koch holte im Auftrag eines Kollegen in Mailand ein Auto mit ca. 880 g reinem Kokain ab, fuhr es in die Schweiz und lagerte es im Gartenhaus; zudem beförderte er im Inland weitere ca. 177 g reines Kokain und stellte sein Restaurant zum Lagern und Abpacken von Kokain zur Verfügung. Für die Einfuhr erhielt er rund CHF 2'000 und 15 g Kokain.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der Beschuldigte A. (italienischer Staatsangehöriger, seit 1987 in der Schweiz, Koch/Küchenchef, nicht vorbestraft) fuhr am 9.7.2019 im Auftrag seines Kollegen F. mit dem eigenen Auto nach Mailand, übernahm dort ein Auto mit verstecktem Kokain und fuhr damit zurück in die Schweiz (Einfuhr ca. 1000 g Gemisch, Reinheit 88 %, ca. 880 g rein; Entschädigung ca. CHF 2'000 und ca. 15 g Kokain). Das Kokain lagerte er mit F. in seinem Schrebergarten-Gartenhaus. Im Sommer 2019 beförderte er zudem im Auftrag von F. ca. 250 g Gemisch (71 %, ca. 177 g rein) von Spiezwiler nach M. Von Anfang bis Mitte September 2019 stellte er F. die Räume seines Restaurants zum Lagern, Abpacken und Konsumieren von Kokain zur Verfügung (Gehilfenschaft zur Veräusserung von ca. 560 g Gemisch, ca. 397 g rein), wofür er Kokain günstiger beziehen und gelegentlich Linien erhielt. Daneben Konsum von ca. 4 g Kokain. Vorinstanz (Regionalgericht Oberland, Kollegialgericht, 8.4.2022, PEN 21 391): Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Einfuhr, Beförderung), Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung (Veräusserung) und mehrfacher einfacher Widerhandlung (Konsum). Strafe: 36 Monate Freiheitsstrafe teilbedingt (12 Monate vollziehbar, 24 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre), Busse CHF 200, Landesverweisung 6 Jahre. Das Obergericht entnahm der Vorinstanz ein leicht- bis mittelschweres Verschulden. Berufung (nur Beschuldigter, beschränkt auf Strafmass und Landesverweisung; Antrag 22 Monate bedingt, keine Landesverweisung; die Generalstaatsanwaltschaft verlangte Bestätigung): Das Obergericht (10.8.2023, SK 22 382) setzte neu 28 Monate Freiheitsstrafe fest (6 Monate vollziehbar, 22 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre) und verzichtete auf die Landesverweisung. Strafzumessung OG: Einsatzstrafe Einfuhr von ca. 880 g reinem Kokain: Einstiegsstrafe 41 Monate (Tabelle Schlegel/Jucker 36–42 Monate), Abzug von 13 Monaten (blosser Kurier auf unterster Hierarchiestufe, nur ein Transport, kaum Profit, erhöhend: Lagerung im Gartenhaus) = 28 Monate (noch leichtes Verschulden), subjektiv neutral (direkter Vorsatz, finanzielle Motive, keine Sucht). Asperation Beförderung von 177 g rein: Einstiegsstrafe 24 Monate, Abzug 10 Monate (Kurier, nur Inlandtransport) = 14 Monate, zur Hälfte (7 Monate) asperiert. Asperation Gehilfenschaft (397 g rein): Einstiegsstrafe 31 Monate (+3/-3 Monate Dauer/geringer Profit), Reduktion um ein Drittel (11 Monate) wegen untergeordneten Tatbeitrags = 20 Monate, zur Hälfte (10 Monate) asperiert: Total 45 Monate. Täterkomponenten: nicht vorbestraft und gute persönliche Verhältnisse (neutral); Geständnisse: Reduktion um ein Drittel (Einfuhr nur leicht, Beförderung und Gehilfenschaft stark berücksichtigt) auf 30 Monate; aufrichtige Reue (Spenden von CHF 3'450 an Suchtberatungsstelle) weitere 2 Monate: 28 Monate; keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Teilbedingter Vollzug wegen Strafhöhe, Vollzugsteil auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten (gute Legalprognose, geordnete Verhältnisse, keine Rückfallgefahr). Landesverweisung entfallen: Härtefall aufgrund 36 Jahren Aufenthalt, familiärer Verhältnisse und guter Integration.

Bemerkungen

Menge: Einfuhr 880 g + Beförderung 177 g rein = 1057 g; die Gehilfenschaft zur Veräusserung (ca. 397 g rein) ist nicht eingerechnet. Nebenverurteilungsscore 2: Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung (Verbrechen, +2); Konsum = Übertretung (0). deliktsertrag = Entschädigung für die Einfuhr (CHF 2'000). deliktsdauer: Anfang bis Mitte September 2019 (Gehilfenschaft, Einfuhr Juli 2019). Vorinstanz nicht publiziert; Strafzumessungserwägungen aus dem Berufungsurteil, das die Strafe auf 28 Monate reduzierte und auf die Landesverweisung verzichtete.

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