Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 27.06.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 7416
Deliktsdauer (Monate): 21

Betäubungsmittel:
  • Amphetamin, 5.7kg, rein
  • MDMA/Ecstasy Pillen, 830g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 52 Monate (4 Jahre 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte handelte von Ende 2014 bis September 2016 mehrfach mit Amphetamin, wobei sie ab 2016 zusammen mit einem Mittäter fünfmal insgesamt 18 Kilogramm Amphetamingemisch aus Holland in die Schweiz importierte und davon mindestens 10.6 Kilogramm an diverse Abnehmer veräusserte; daneben verkaufte sie geringe Mengen MDMA und Marihuana.

Zusammenfassung

Vorwurf & erstinstanzliches Verfahren: Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) verurteilte die Beschuldigte am 27.06.2019 (PEN 18 670/671) wegen mehrfacher, mengenmässig qualifizierter und teilweise bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz: Einfuhr von 18'000g Amphetamingemisch bandenmässig gemeinsam mit einem Mittäter (fünf Fahrten aus Holland, Anfang 2016 bis 19.09.2016), Veräussern/Verschaffen von mind. 10'660g Amphetamingemisch an diverse Abnehmer (Einzelgeschäfte von 1g bis 2'346g, Zeitraum Ende 2014 bis 2016), Anstalten treffen zum Verschaffen/Veräussern von weiteren 3'249g sowie Besitz von 5'036g. Daneben wurde sie mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen (Einfuhr, Besitz, Anstalten treffen und Veräussern von MDMA-Tabletten/-Kristall sowie Marihuana). Ein Anklagepunkt (Anstalten treffen zum Verkauf von 3'000g an einen Dritten) endete mit Freispruch, ein Übertretungsvorwurf (Eigenkonsum) wurde eingestellt. Die Vorinstanz sprach eine (unbedingte) Einheits-Freiheitsstrafe von 52 Monaten aus und zog den beschlagnahmten Bargeldbetrag von CHF 7'415.85 als Drogenerlös ein. Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Die Berufung der Beschuldigten (Obergericht Bern, Urteil vom 06.08.2020) beschränkte sich auf den Schuldspruch zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung (Ziff. B.III.1) sowie die Sanktion; die übrigen Schuldsprüche, Einstellung/Freispruch und Kosten waren bereits rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Berufungsausgang: Das Obergericht hiess die Anklagegrundsatz-Rüge der Beschuldigten teilweise gut: Bezüglich der behaupteten Bandenmässigkeit mit einer weiteren Person (D.) hatte bereits die Vorinstanz zutreffend keine Bandenmässigkeit angenommen; bezüglich der Zusammenarbeit mit dem Mittäter bei den Holland-Importen erachtete das Obergericht die Anklageschrift jedoch als zu wenig konkret umschrieben, um einen Schuldspruch wegen Bandenmässigkeit zu tragen, und hob diesen Punkt auf. Bei der eigenen Strafzumessung wandte das Obergericht statt der vorinstanzlichen Einheitsstrafe eine Aufteilung in Freiheitsstrafe (für die qualifizierten Delikte) und Geldstrafe (für die einfachen Delikte) an und gelangte zu 45 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt) sowie 180 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.– (bedingt). Gemäss Vorinstanz-Prinzip bleiben im DB-Feld die vorinstanzlichen Werte massgebend: Einheits-Freiheitsstrafe von 52 Monaten, keine separate Geldstrafe, sowie die vorinstanzliche Verurteilung wegen (teilweiser) Bandenmässigkeit.

Bemerkungen

Nachführung 22.09.2026, PDF-Verifikation: anstaltentreffen False→True korrigiert (Ziff. B.III.1.3 des vorinstanzlichen Schuldspruchs umfasst ausdrücklich Anstalten treffen zum Verschaffen/Veräussern von 3'249g Amphetamingemisch als Teil des qualifizierten Hauptdelikts). deliktsertrag 0→CHF 7'416.– korrigiert (Vorinstanz-Dispositiv Ziff. V.4: expliziter Einzug von CHF 7'415.85 als Drogenerlös). deliktsdauer_in_monaten 12→21 korrigiert: Die Vorinstanz erfasste den gesamten Deliktszeitraum ihres Ziff.-1-Schuldspruchs (Einfuhr/Veräusserung/Besitz) von Ende 2014/Anfang 2015 bis 19.09.2016 als eine zusammengefasste mengenmässig qualifizierte Tat (Ziff. 1.2 des Dispositivs listet sowohl die kleinen Verkäufe aus 2014/2015 als auch die grossen Verkäufe aus 2016 unter derselben Schuldspruch-Ziffer), nicht nur die rund neunmonatige zweite (Holland-Import-)Phase. bandenmaessig=True bewusst belassen (Vorinstanz-Prinzip): Die Vorinstanz verurteilte wegen bandenmässiger Begehung bzgl. der Zusammenarbeit mit dem Mittäter bei den Holland-Importen; das Obergericht hob dies zwar wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes (zu unpräzise Anklageschrift) im Berufungsverfahren auf, dies ist aber eine oberinstanzliche Korrektur, nicht die vorinstanzliche Verurteilung selbst. freiheitsstrafe_in_monaten=52 und anzahl_tagessaetze=0 bereits korrekt (vorinstanzliche Einheitsstrafe ohne separate Geldstrafe; das Obergericht wandte für seine eigene, hier nicht massgebende Strafzumessung eine andere Methode mit Aufteilung FS/Geldstrafe an). Betm-Mengenangaben (Amphetamin 5700g rein, MDMA 830g Gemisch) nicht neu nachgerechnet – erscheinen aber mit der gerichtlichen Reinheitsgrad-Feststellung von 30% für die Holland-Importe (5400g rein) zzgl. rund 300g rein aus dem separaten Anstalten-treffen-Schuldspruch (1'000g à 30%) plausibel. Kein Geständnisrabatt als Besonderheit markiert: Die im PDF wiedergegebene, ausführliche Täterkomponenten-Würdigung stammt von der oberinstanzlichen, nicht der vorinstanzlichen Strafzumessung; letztere liegt hier nicht vor.

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