Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte bestellte im Darknet 1 kg Amphetamin an eine Paketfiliale in Deutschland (netto 644 g, 64,59 g reine Substanz) und fuhr zur Abholung nach Deutschland; die deutschen Behörden hatten das Paket zuvor beschlagnahmt, sodass es nicht zur Einfuhr kam. Er handelte selbständig und verfügte über ein Abnehmernetz.
Sachverhalt: Der Beschuldigte A. (ledig, Landschaftsgärtner/Förster, einschlägig vorbestraft) bestellte im November 2021 unter einem Darknet-Account 1 kg Amphetamin an eine Packstation-/Paketfiliale in Deutschland, die auf seinen Namen lautete (Konto-Erstellung 13.11.2021, erstes Paket am 18.11.2021 persönlich abgeholt). Am 27.11.2021 stellten deutsche Behörden in der Filiale das für ihn bestimmte Paket sicher (Brutto 1083 g; Netto 644 g getrocknetes Amphetaminsulfat mit Coffein; Reinheit 10,03 % = 64,59 g reine Amphetaminbase). Der Beschuldigte fuhr am 27.11.2021 nach Deutschland, um das Paket abzuholen und in die Schweiz einzuführen (erfolgloser Abholversuch). Er handelte weitgehend selbständig, mit Abnehmernetz und teils für den Eigenkonsum. Zudem besass er am 24.1.2022 ein gefundenes Maschinengewehr (HSA-15, ohne Verschluss) und wollte es gewinnbringend verkaufen; Konsum von Betäubungsmitteln. Vorinstanz (Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, 20.12.2023, PEN 23 133): Freisprüche vom Vorwurf weiterer qualifizierter Widerhandlungen (2016–2021) und von Diebstahl/Sachbeschädigung/Hausfriedensbruch/Fundunterlassung; Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Verkauf von 644 g Amphetamin (Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. b, c, Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. a), Konsumwiderhandlungen und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Strafe: 12 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre), Geldstrafe 40 TS à Fr. 40 bedingt (Probezeit 2 Jahre), Verbindungsbusse Fr. 2'400 (entspricht 2 Monaten), Übertretungsbusse Fr. 300. Berufung (nur Beschuldigter, gegen Schuldsprüche BetmG und WG, Sanktion, Kosten): Das Obergericht (2. Strafkammer, 2.12.2024, SK 24 105) bestätigte im Wesentlichen den Schuldspruch, grenzte den Tatzeitraum auf 23.–27.11.2021 ein und bestätigte die Sanktion (Verschlechterungsverbot). Strafzumessung OG: Strafrahmen 1–20 Jahre; Ausgangsstrafmass nach Tabelle Hansjakob für 64,59 g reines Amphetamin (Grenzwert knapp das Doppelte überschritten) 15 Monate; Abzug von 2 Monaten, weil das Amphetamin nicht eingeführt werden konnte (fakultative Milderung Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG, Beschlagnahme durch deutsche Behörden unabhängig vom Täter); Tatvorgehen neutral (einzelnes Geschäft; leicht erhöhend: gewisse Erfahrung und Abnehmernetz, Spurenverwischung nur begrenzt); objektives Verschulden leicht: 13 Monate; subjektiv neutral (finanzielle Motive, direkter Vorsatz, keine Sucht, die Art. 19 Abs. 3 lit. b rechtfertigte). Täterkomponenten: Vorleben neutral; zwei einschlägige/teilweise einschlägige Vorstrafen (2014 Geldstrafe 150 TS, 2017 unbedingte Geldstrafe 60 TS) +1 Monat = 14 Monate (entspricht 12 Monaten Freiheitsstrafe plus Verbindungsbusse von 2 Monaten); keine Reue/Einsicht, keine Strafempfindlichkeit. Bedingter Vollzug wegen Verschlechterungsverbots und weil erstmals Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre. Für das Waffendelikt Geldstrafe 40 TS (bedingt, nach OG sonst unbedingt).
Anstaltentreffen zur Einfuhr (Versuch der Einfuhr nicht vollendet). Nebenverurteilungsscore 1: Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Vergehen, +1); Konsum Übertretung 0. nationalitaet '0' abgeleitet (Katalogtat Art. 19 Abs. 2 BetmG, Tat 2021, Landesverweisung nirgends erwähnt). Neben der Freiheitsstrafe bedingte Geldstrafe 40 TS à Fr. 40 (Waffendelikt) und Verbindungsbusse Fr. 2'400. Vorinstanz-Urteil nicht publiziert; Obergericht bestätigte die Sanktion. rolle 'Handel' (Bestellung zur Einfuhr und zum Verkauf, Abnehmernetz). deliktsertrag nicht beziffert.