Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Kurier checkte am Flughafen einen präparierten Koffer mit doppeltem Boden ein und führte damit in einem einzigen Transport rund 7,7 kg reines Kokain in die Schweiz ein. Als Entgelt war ihm ein Schulderlass von rund Fr. 2'000 aus einem früheren Marihuana-Kauf in Aussicht gestellt; er handelte hinsichtlich Menge und Qualität mit Eventualvorsatz.
Sachverhalt: Der Beschuldigte A. (südamerikanischer und europäischer Staatsangehöriger, lebt im Heimatland, Student, nicht vorbestraft) nahm am 29.2.2020 in einem Supermarkt einen präparierten Rollkoffer mit doppeltem Boden entgegen, checkte ihn am Flughafen ein und führte so in einem einzigen Transport rund 7,7 kg reines Kokain (sichergestellt: 7,764 kg) in die Schweiz ein. Er handelte als Kurier auf der untersten Hierarchiestufe, um Schulden aus einem nicht bezahlten Marihuana-Kauf abzutragen (in Aussicht gestellter Schulderlass von rund Fr. 2'000); er machte eine Bedrohungslage geltend, die als erstellt galt. Vorinstanz (Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, 7.10.2020, DG200017): Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a), Strafe 48 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (223 Tage Haft angerechnet), Landesverweisung 7 Jahre. Die Staatsanwaltschaft hatte 51 Monate beantragt. Berufung (nur Beschuldigter, beschränkt auf Strafe, Vollzug und Landesverweisung; Antrag 36 Monate, davon 24 aufgeschoben, Landesverweisung 5 Jahre): Das Obergericht (28.4.2021, SB200511) reduzierte die Strafe auf 44 Monate (unbedingt), bestätigte die Landesverweisung von 7 Jahren und sah von einer SIS-Ausschreibung ab (EU-Staatsbürger). Strafzumessung OG: hypothetische Einsatzstrafe für 7,7 kg reines Kokain gut 7 Jahre; Reduktion um rund 20 % (Kurier auf unterster Hierarchiestufe, nur ein einzelner Transport, Transport nicht aktiv gesucht, Menge und Qualität zufällig überdurchschnittlich) = 63 Monate (objektiv nicht mehr leicht); subjektiv leicht mindernd (Eventualvorsatz bezüglich Menge und Qualität, erstellte Bedrohungslage, aber kein Notstand und andere Lösungsmöglichkeiten) = 54 Monate Einsatzstrafe. Täterkomponenten: nicht vorbestraft und persönliche Verhältnisse neutral; Geständnis und Reue strafmindernd um rund 20 % (anfangs Unkenntnis behauptet, Geständnis wiederholt relativiert, erdrückende Beweislage, keine Angaben zu Hintermännern); keine besondere Strafempfindlichkeit: 44 Monate. Bedingter/teilbedingter Vollzug wegen Strafhöhe ausgeschlossen.
Obergericht reduzierte die Strafe auf 44 Monate (eingetragen ist die vorinstanzliche Strafe von 48 Monaten). Menge: OG nennt rund 7,7 kg reines Kokain (sichergestellt 7,764 kg), eingetragen 7700 g rein. deliktsertrag = in Aussicht gestellter Schulderlass (rund Fr. 2'000). Vorinstanz-Urteil nicht publiziert. Landesverweisung 7 Jahre, keine SIS-Ausschreibung.