Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 08.07.2020
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 2.4kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 40 Monate (3 Jahre 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Kurier reiste mit einem Koffer mit Doppelboden aus Südamerika an und führte damit 2,4 kg reines Kokain (2'662 g Gemisch) nach Zürich ein, wo er am Flughafen festgenommen wurde. Er handelte in einem einzigen Transport als Kurier auf unterster Hierarchiestufe aus finanziellen Motiven.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der Beschuldigte A. (europäischer Staatsangehöriger, selbständiger Maurer, nicht vorbestraft) reiste Anfang 2020 von Südamerika über Zürich ein und führte in einem Doppelboden seines Koffers 2'662 g Kokaingemisch (Reinheit 91 %, 2'426 g reines Kokain) mit sich; er wollte nach Europa weiterfliegen, wurde aber am Flughafen Zürich angehalten (Festnahme 26.1.2020). Er war blosser Transporteur im unteren bis untersten Bereich der Hierarchie (ein einzelner Transport). Vorinstanz (Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, 8.7.2020, DG200023): Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a), Strafe 40 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (165 Tage Haft angerechnet), Landesverweisung 10 Jahre. Die Staatsanwaltschaft hatte 36 Monate (davon die Hälfte unbedingt) beantragt. Berufung (Beschuldigter; Antrag 26 Monate, davon 10 unbedingt; Staatsanwaltschaft: Bestätigung): Das Obergericht (8.2.2021, SB200446) reduzierte die Strafe auf 36 Monate und gewährte den teilbedingten Vollzug (12 Monate vollziehbar, 24 Monate aufgeschoben, Probezeit 2 Jahre). Strafzumessung OG: Strafrahmen 1–20 Jahre; die Vorinstanz-Einsatzstrafe von 40 Monaten gewichtete die Menge zu stark und die untergeordnete Stellung und den einmaligen Transport zu wenig; objektiv nicht mehr leichtes Verschulden: 36 Monate. Subjektiv keine Relativierung (keine verminderte Schuldfähigkeit, keine Drogenabhängigkeit, rein finanzielle Motive, keine Notlage oder schwere Drohung im Sinne von Art. 48 StGB, Eventualvorsatz bezüglich Menge/Reinheit). Täterkomponenten neutral: keine Vorstrafen, persönliche Verhältnisse, keine erhöhte Strafempfindlichkeit; Geständnis erst im Berufungsverfahren nach erstinstanzlichem Urteil, ohne Kooperation und ohne glaubhafte Einsicht: keine Strafminderung. Kontrollrechnung nach Fingerhuth/Schlegel/Jucker: rund 50 Monate für 2'426 g reines Kokain, minus 20 % (Kurier) und 10 % (einmaliger Transport) = rund 36 Monate. Teilbedingter Vollzug: günstige Legalprognose (Ersttäter), unbedingter Teil von 12 Monaten wegen nicht mehr leichten Verschuldens, aber unter der Hälfte (Warnwirkung der Haft).

Bemerkungen

Eingetragen sind die vorinstanzlichen Werte (40 Mt unbedingt); das Obergericht reduzierte auf 36 Mt und gewährte teilbedingten Vollzug (12 Mt unbedingt, 24 Mt aufgeschoben). Geständnis erst im Berufungsverfahren, daher keine Besonderheit Geständnisrabatt. Entlohnung nicht festgestellt, deliktsertrag nicht beziffert. Vorinstanz-Urteil nicht publiziert; Landesverweisung 10 Jahre (Vorinstanz).

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