Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte checkte in Brasilien einen Koffer mit Doppelboden ein, in dem 3,8 kg reines Kokain (4'177 g Gemisch) versteckt waren, und reiste damit nach Zürich, wo das Kokain bei der Transitkontrolle sichergestellt wurde. Er handelte als Kurier mit Eventualvorsatz.
Sachverhalt: Der Beschuldigte A. (Ausländer ohne Bezug zur Schweiz, erstmals ausserhalb seines Heimatlandes unterwegs) reiste am 18.11.2019 mit einem Swiss-Flug aus Brasilien nach Zürich ein, um nach Europa weiterzufliegen. Im aufgegebenen Koffer (doppelter Boden) befanden sich 4'177 g Kokain mit 92 % Reinheit (3'847 g reines Kokain). Er bestritt jegliche Kenntnis, der Koffer sei ihm untergeschoben worden, und machte Erinnerungslücken wegen Alkoholkonsums geltend. Das Obergericht qualifizierte dies als Schutzbehauptungen: Drogenkuriere würden regelmässig bewusst rekrutiert, seine Aussagen zu Reise, Einladung und Koffer waren vage und widersprüchlich, und der Hinweis einer Drittperson, ihm ein Schloss am Koffer anzubringen, hätte ihm jedenfalls Verdacht erregen müssen. Vorinstanz (Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, 1.9.2020, DG200019): Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a), 4 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt (289 Tage Haft angerechnet), Landesverweisung 10 Jahre mit SIS-Ausschreibung. Berufung (Beschuldigter; Antrag Freispruch, eventualiter Landesverweisung max. 8 Jahre): Das Obergericht (31.5.2021, SB200507) bestätigte den Schuldspruch (wissentliche Beförderung oder zumindest Inkaufnahme) und die Strafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (561 Tage Haft/vorzeitiger Strafvollzug angerechnet), die Landesverweisung von 10 Jahren und die SIS-Ausschreibung. Strafzumessung OG: Strafrahmen 1–20 Jahre; 3'847 g reines Kokain überschreiten den Grenzwert um ein Vielfaches (hohes, zumindest abstraktes Gefährdungspotenzial): objektive Einsatzstrafe 66 Monate; subjektiv wesentlicher Tatbeitrag, aber einfacher Kurier auf tiefer Hierarchiestufe ohne Entscheidungsbefugnisse, Eventualvorsatz (kein direkter Vorsatz nachgewiesen), keine verminderte Schuldfähigkeit trotz behaupteten Alkoholkonsums, Naivität nicht zu berücksichtigen: Einsatzstrafe 48 Monate (nicht mehr leichtes Verschulden). Täterkomponente neutral (persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten ohne Geständnis/Reue, gesundheitliche Probleme keine Strafempfindlichkeit). Vollzug: bedingter oder teilbedingter Vollzug von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Landesverweisung: keine Härtefallsituation (keinen nennenswerten Bezug zur Schweiz), 10 Jahre angesichts der Menge angemessen, SIS-Ausschreibung verhältnismässig.
Vorinstanz und Obergericht stimmen überein (48 Mt unbedingt, Landesverweisung 10 J mit SIS). Vorstrafen im Urteil nicht erwähnt (Vorleben neutral), daher vorbestraft=False; Staatsangehörigkeit nicht genannt (Ausländer). Entlohnung nicht festgestellt, deliktsertrag nicht beziffert. Vorinstanz-Urteil nicht publiziert.