Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 10.06.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 1500
Deliktsdauer (Monate): 4

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 580g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 28 Monate (2 Jahre 4 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte transportierte zwischen Juni und September 2019 in fünf Fällen als Inlandkurier insgesamt 830 g Kokaingemisch (580 g reines Kokain) für seinen Bruder und weitere Auftraggeber und erhielt dafür rund Fr. 1'500; ein weiterer Kurierdienst im Januar 2020 blieb im Anstaltentreffen stecken.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der Beschuldigte A. (nigerianischer Staatsangehöriger, Hilfsarbeiter im Stundenlohn, zwei ältere nicht einschlägige Vorstrafen) transportierte zwischen 12.6.2019 und 25.9.2019 in fünf Fällen als Inlandkurier im Auftrag seines Bruders bzw. weiterer Hintermänner Kokain in Fingerlingen (je 100 bis 200 g Gemisch, insgesamt 830 g Gemisch, bei 70 % Wirkstoffgehalt 580 g reines Kokain; Lohn gesamthaft rund Fr. 1'500). Am 26.1.2020 traf er Anstalten für einen weiteren Kurierdienst. Die Drogen wurden nicht sichergestellt; Reinheit nach SGRM-Statistik. Der Beschuldigte war nur teilweise geständig (erst nach Vorlage der Telefonüberwachungsprotokolle, Menge beschönigt). Vorinstanz (Bezirksgericht Uster, 10.6.2021): Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a), 28 Monate Freiheitsstrafe teilbedingt (20 Monate aufgeschoben, Probezeit 2 Jahre, 8 Monate vollziehbar, 140 Tage Haft angerechnet), Landesverweisung 5 Jahre mit SIS-Ausschreibung. Berufung (nur Beschuldigter; Menge/Lohn bestritten: 320 g statt 830 g; Antrag 18 Monate bedingt, keine Landesverweisung): Das Obergericht (7.3.2022, SB210436) bestätigte die Mengenfeststellung (830 g Gemisch) und die Strafe von 28 Monaten, den teilbedingten Vollzug (Verschlechterungsverbot, Probezeit 2 Jahre) und die Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS. Strafzumessung OG: Tateinheit (alle Handlungen unter demselben Tatentschluss als Drogenkurier), Strafrahmen 1–20 Jahre; 580 g reines Kokain: Einstiegsstrafe 34–35 Monate (Tabelle Fingerhuth/Schlegel/Jucker); Inlandkurier am unteren Ende der Hierarchie, aber wegen der Zahl der Transporte in der Organisation integriert, beträchtliche kriminelle Energie, keine Kleinmengen: hypothetische Einsatzstrafe 33 Monate (nicht mehr leichtes Verschulden); subjektiv direkter Vorsatz aus finanziellen Motiven, Druck der Verwandten in Nigeria ohne finanzielle Notlage (Arbeitslosenentschädigung, Einkommen der Ehefrau) kein Milderungsgrund. Täterkomponente: persönliche Verhältnisse und länger zurückliegende, nicht einschlägige Vorstrafen neutral; Teilgeständnis (erst nach Vorlage der TK-Protokolle, kein kooperatives Verhalten, keine Einsicht/Reue) -5 Monate (rund 15 %); keine Strafempfindlichkeit: 28 Monate. Teilbedingter Vollzug von Gesetzes wegen (Strafhöhe), 8 Monate vollziehbar angesichts der Schwere und mehrfachen Taten (Anhebung wäre wegen Verschlechterungsverbot nicht möglich).

Bemerkungen

Vorinstanz und Obergericht stimmen überein. Menge 580 g reines Kokain bei angenommenen 70 % Wirkstoffgehalt (Drogen nicht sichergestellt). anstaltentreffen=True, da Schuldspruch auch Art. 19 Abs. 1 lit. g umfasst (Tateinheit); deliktsdauer Juni–September 2019 (ca. 4 Monate), Anstaltentreffen im Januar 2020. Vorstrafen: zwei ältere, nicht einschlägige. Teilgeständnis nach Vorlage der Beweise: -5 Monate (Besonderheit Geständnisrabatt).

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