Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 02.03.2020
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 1900
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 18g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 13 Monate (1 Jahr 1 Monat)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte vermittelte und organisierte einen einmaligen Heroinverkauf von 71,8 g Gemisch (18,3 g reines Heroin): Er instruierte einen Kurier, stellte das Fahrzeug bereit und hielt den Kontakt zur albanischen Lieferantenzentrale; die Übergabe an einen verdeckten Fahnder gegen Fr. 1'900 führte zur Verhaftung des Kuriers.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Dem Beschuldigten A. (kosovarischer Staatsangehöriger, 2013 in die Schweiz gekommen, arbeitslos, Sozialhilfe, rund Fr. 28'000 Schulden, nicht vorbestraft) wurde vorgeworfen, aufgrund einer Absprache mit einem unbekannten Albaner ("I.") den Mitbeschuldigten C. beauftragt zu haben, am 16.5.2019 in D./SG von B. 71,8 g Heroingemisch (25 % Reinheit = 18,3 g reines Heroin) zu übernehmen, nach Zürich zu transportieren und dort einem verdeckten Fahnder gegen Fr. 1'900 (ursprünglich Fr. 2'100) zu übergeben; das Geld hätte C. dem Beschuldigten übergeben sollen, was wegen der Verhaftung und Sicherstellung nicht mehr geschah. Der Beschuldigte hatte das Fahrzeug zur Verfügung gestellt, den Kontakt zur albanischen Zentrale gehalten und C. instruiert (mittlere Hierarchiestufe, weisungsgebunden gegenüber I.). Den äusseren Ablauf gestand er im Wesentlichen ein, den Vorsatz bestritt er; Menge und Reinheit waren ihm gleichgültig (Eventualvorsatz, durchschnittliche Reinheit von 25 %). Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, 2.3.2020, DG190249): Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a; Mittäterschaft verneint), 13 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre, 82 Tage Haft angerechnet), Landesverweisung 5 Jahre mit SIS-Ausschreibung. Berufung (nur Beschuldigter; Freispruch, eventualiter max. 10 Monate; Unverwertbarkeit der Aussagen und unzulässige verdeckte Ermittlung gerügt, vom Obergericht verworfen): Das Obergericht (30.4.2021, SB200280) bestätigte den Schuldspruch (jetzt mit Annahme von Mittäterschaft), die Strafe von 13 Monaten bedingt, die Landesverweisung (kein schwerer Härtefall) und die SIS-Ausschreibung. Strafzumessung OG: Strafrahmen 1–20 Jahre; einmalige Vermittlung und Organisation des Verkaufs von 71,8 g Heroingemisch, Grenzwert von 12 g reinem Heroin um rund die Hälfte überschritten, aber nahe am Grenzwert; wesentliche Tatbeiträge (Gewinnung und Instruktion des Kuriers, Fahrzeug, Kontakt zur Zentrale, vorgesehene Entgegennahme des Erlöses), mittlere Hierarchiestufe mit Vertrauensstellung, aber weisungsgebunden: objektiv leicht bis mittelschwer, unteres Drittel: hypothetische Einsatzstrafe 16 Monate; subjektiv keine Mindernd-Umstände (kein Eigenkonsum, kein Nachweis eines Entgelts, Ausbleiben von Gewinn neutral); Täterkomponente: persönliche Verhältnisse neutral, keine Vorstrafen, moderate Strafminderung für das Teilgeständnis zum äusseren Ablauf: 15 Monate; keine Reduktion wegen des Einsatzes der verdeckten Fahnder. Wegen des Verschlechterungsverbots (nur Beschuldigtenberufung) Strafe von 13 Monaten; bedingter Vollzug (Ersttäter, Haft, Verschlechterungsverbot), Probezeit 2 Jahre. Vergleich mit Mittäter C. (14 Monate inkl. Vorstrafenzuschlag, hypothetische Einsatzstrafe 12 Monate): höhere hierarchische Stellung des Beschuldigten.

Bemerkungen

Vorinstanz und Obergericht stimmen überein (13 Mt bedingt, Landesverweisung 5 J mit SIS). Das Obergericht bejahte (anders als die Vorinstanz) Mittäterschaft. deliktsertrag = vereinbarter Kaufpreis Fr. 1'900 (Erlös an Kurier übergeben, nicht beim Beschuldigten eingegangen). Rolle 'Handel' (Vermittler/Organisator auf mittlerer Hierarchiestufe). Mittäter C. separat beurteilt (nicht erfasst). Teilgeständnis (äusserer Ablauf) moderat strafmindernd. Vorinstanz-Urteil nicht publiziert.

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