Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 20.10.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 33g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 13 Monate (1 Jahr 1 Monat)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte bewahrte als Gefälligkeit rund zwei Wochen lang 39,1 g Kokaingemisch (32,7 g rein) für einen Bekannten in seiner Wohnung auf und gab es zurück; zudem bezahlte er seinem Vermieter eine Monatsmiete mit 8 g Kokaingemisch und konsumierte regelmässig Kokain.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der Beschuldigte A. (Ausländer, Bauarbeiter, kokainabhängig, nicht vorbestraft) nahm am 23.5.2021 von B. 39,1 g Kokaingemisch (84 % = 32,7 g reines Kokain) entgegen, bewahrte es bis 7.6.2021 in seiner Wohnung auf und gab es B. zurück; dem Verkauf bzw. der Weitergabe durch B. war er nicht beteiligt (Gefälligkeit, keine Gegenleistung). Zudem gab er seinem Vermieter 8 g Kokaingemisch (6,72 g rein) als Mietzahlung ab (Vergehen, Art. 19 Abs. 1 lit. c) und konsumierte regelmässig Kokain (1–2 g pro Tag, Besitz von 19,6 g Gemisch zum Eigenkonsum; Übertretung). Den objektiven Sachverhalt der Aufbewahrung gestand er, den Vorsatz zur qualifizierten Menge bestritt er. Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, 20.10.2021, DG210131): Schuldspruch wegen Verbrechens (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG; Aufbewahrung), Vergehens (lit. c) und mehrfacher Übertretung (Art. 19a Ziff. 1). Strafe: 13 Monate Freiheitsstrafe (134 Tage Haft angerechnet) bedingt, Geldstrafe 60 TS à Fr. 30 bedingt, Busse Fr. 500 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage), Probezeit 2 Jahre; Landesverweisung 5 Jahre. Berufung (nur Beschuldigter; Antrag Vergehen statt Verbrechen, 8 Monate bedingt, Busse Fr. 300, keine Landesverweisung): Das Obergericht (6.12.2022, SB220002) bestätigte den Schuldspruch wegen Verbrechens (Eventualvorsatz bezüglich der qualifizierten Menge) und sämtliche Sanktionen sowie die Landesverweisung von 5 Jahren (ohne SIS-Ausschreibung). Strafzumessung OG: Strafrahmen 1–20 Jahre; Aufbewahrung von 32,7 g reinem Kokain (Grenzwert um mehr als die Hälfte überschritten), kein Teil einer Vertriebsstruktur, nur Gefälligkeit für B., Aufbewahrung ca. zwei Wochen, ohne besondere Planung: objektiv leicht, hypothetische Einsatzstrafe 14 Monate (Schlegel/Jucker 12–15 Monate für 18–38 g, Abzug bis 30 % für Lagerung); subjektiv Eventualvorsatz (praktisch kaum Auswirkung), keine Notlage, kein Entgelt, Abhängigkeit ohne Schuldfähigkeitsfolgen: 14 Monate. Täterkomponenten neutral (Biografie, Todesfall des Vaters, Depression); Geständnis zur Menge ohne Einsicht/Reue: -1 Monat = 13 Monate. Vergehen (Abgabe von 6,72 g rein an den Vermieter als Mietzahlung): Einsatzstrafe 90 Tagessätze, -1/3 für das vollumfängliche Geständnis = 60 Tagessätze à Fr. 30 (Geldstrafe, da Freiheitsstrafe unverhältnismässig). Übertretung (intensiver, kurzer Konsum, 19,6 g Gemisch): Busse Fr. 500. Kumulative Verhängung von Freiheits-/Geldstrafe/Busse, bedingter Vollzug (Ersttäter, Haft; Verschlechterungsverbot), Probezeit 2 Jahre.

Bemerkungen

Vorinstanz und Obergericht stimmen überein (13 Mt bedingt, Landesverweisung 5 J ohne SIS). Hauptdelikt: Aufbewahrung (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a); Eventualvorsatz bezüglich der qualifizierten Menge. Nebenverurteilungsscore 1: Vergehen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Abgabe an Vermieter, Geldstrafe 60 TS bedingt); Übertretung 0. Neben der Freiheitsstrafe bedingte Geldstrafe 60 TS à Fr. 30 und Busse Fr. 500. Menge 32,7 g auf 33 g gerundet. Kokainabhängigkeit bestand, die Tat diente aber nicht der Finanzierung des Konsums (beschaffungskriminalitaet=False). Vorinstanz-Urteil nicht publiziert.

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