Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte besass in seiner Wohnung rund 1,8 kg Heroin (ca. 237 g rein) und 487 g Kokain (ca. 425 g rein) samt Verpackungs- und Streckutensilien und gab über Monate regelmässig Kokain und Heroin an einen Abnehmer ab, der sie weiterverkaufte. Daneben beging er gewerbsmässige Ladendiebstähle.
Sachverhalt: Der Beschuldigte A. (Kosovare, seit 2014 in der Schweiz, temporär als Plattenleger tätig, selbst nicht drogensüchtig, nicht in finanzieller Notlage) beteiligte sich zwischen Mitte August 2020 und seiner Festnahme am 27.2.2021 am Handel mit Kokain und Heroin. Bei der Hausdurchsuchung wurden 1'803,2 g Heroin (Reinheit 8–33 %, ca. 237 g rein), 487,3 g Kokain (93–94 %, ca. 424,8 g rein) und 5,5 kg Streckmittel, Präzisionswaage, Minigrips und mit Kokain kontaminiertes Bargeld sichergestellt. Zudem gab er an B. regelmässig Betäubungsmittel ab (Codewörter «Zigaretten»; mindestens 90 g Kokain und 5 g Heroin zugunsten des Beschuldigten angenommen), im Wissen, dass B. an weitere Personen weiterverkaufte. Vorinstanz und Berufungsgericht gingen von einer Reinsubstanzmenge von ca. 237 g Heroin und ca. 508 g Kokain aus. Dazu kam gewerbsmässiger Diebstahl (Ladendiebstähle über die Selfscanningkasse innert 6 Wochen, Deliktswert Fr. 2'761.50, zum Nachteil einer juristischen Person) und mehrfacher Konsum von Betäubungsmitteln. Vorinstanz (Strafgericht Basel-Stadt, Dreiergericht, 17.12.2021): Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a), gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher Übertretung (Art. 19a). Strafe: 3 Jahre Freiheitsstrafe teilbedingt (14 Monate unbedingt, 22 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre), Geldstrafe 100 TS à Fr. 30 bedingt, Busse Fr. 300; Landesverweisung 8 Jahre mit SIS-Eintrag. Berufung (nur Beschuldigter; Antrag Vergehen, 6 Monate, keine Landesverweisung): Das Appellationsgericht (Dreiergericht, 17.1.2023, SB.2022.28) wies die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte sämtliche Sanktionen (Verbot der reformatio in peius). Strafzumessung AppGer: Strafart Freiheitsstrafe für das Verbrechen, Geldstrafe für den Diebstahl (Sanktionsart wegen Verschlechterungsverbot nicht überprüfbar). Objektive Tatschwere: Reinsubstanz weit über den Grenzwerten (12 g Heroin, 18 g Kokain), hohes gesundheitsgefährdendes Potenzial, Aktivitäten nur durch Festnahme beendet, gehandelte Menge aber gering im Verhältnis zur besessenen Menge, nicht klassische Depotwohnung, keine besondere Professionalität: eher leichtes Verschulden, hypothetische Strafe 3–5 Jahre, mit Blick auf das Verschlechterungsverbot 3 Jahre. Subjektiv rein monetäre Interessen, neutral. Diebstahl: leichtes Verschulden (Bagatelldiebstähle, kurzer Zeitraum, nur eine Geschädigte, Mehrheit der Waren zurückgegeben): 100 Tagessätze à Fr. 30. Täterkomponente neutral (zwei nicht einschlägige Vorstrafen wegen grober Verkehrsregelverletzung, kein wirkliches Geständnis wegen erdrückender Beweislage, keine Selbstanzeige). Teilbedingter Vollzug (14 Monate unbedingt) und bedingte Geldstrafe in Beachtung des Verschlechterungsverbots. Landesverweisung (Katalogtat, kein Härtefall) 8 Jahre mit SIS-Eintrag bestätigt.
Vorinstanz und Appellationsgericht stimmen überein. Menge: Heroin 237 g und Kokain 508 g rein (besessen und veräussert). Nebenverurteilungsscore 2: gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB, Verbrechen, +2); Übertretung 0. Neben der Freiheitsstrafe bedingte Geldstrafe 100 TS à Fr. 30 und Busse Fr. 300. anstaltentreffen=True, da Schuldspruch auch Art. 19 Abs. 1 lit. g umfasst. Preis/Erlös nicht feststellbar (deliktsertrag nicht beziffert). Vorstrafen: zwei grobe Verkehrsregelverletzungen, nicht einschlägig. Deliktsdauer Mitte August 2020 bis 27.2.2021.