Fall SB.2021.115

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Stadt (Dreiergericht)
Urteilsdatum: 28.07.2021
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 48g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der 18-jährige Beschuldigte führte zu Fuss rechtswidrig 100,7 g Heroingemisch (rund 48 g reines Heroin) in die Schweiz ein und wurde festgenommen. Er handelte aus rein monetären Motiven ohne Beziehung zur Schweiz.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der Beschuldigte A. (albanischer Staatsangehöriger, lebt seit dem 11. Lebensjahr in Frankreich, Koch/Küchengehilfe, zur Tatzeit 18 Jahre alt, nicht vorbestraft, nicht drogenabhängig) reiste im März 2021 zu Fuss rechtswidrig in die Schweiz ein und führte dabei 100,7 g Heroingemisch (Reinheit 47,3 %, rund 48 g reines Heroin) mit sich; er wurde am 6.3.2021 festgenommen. Er bestritt den Besitz und die Einfuhr nicht, machte aber Eigenkonsum geltend, was die Gerichte verwarfen. Er handelte aus rein monetären Motiven als «Kriminaltourist» ohne Beziehung zur Schweiz. Vorinstanz (Strafgericht Basel-Stadt, Dreiergericht, 28.7.2021): Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit. a) und rechtswidriger Einreise (ohne Strafe wegen marginalen Verschuldens); 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre), Landesverweisung 7 Jahre mit SIS-Eintrag. Berufung (Beschuldigter: Verurteilung nur wegen Konsums und fahrlässiger Einreise, 6 Monate bedingt, keine Landesverweisung; Staatsanwaltschaft Anschlussberufung: 20 Monate, davon 10 unbedingt): Das Appellationsgericht (Dreiergericht, 9.2.2023, SB.2021.115) wies Berufung und Anschlussberufung ab, bestätigte 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit neu 2 Jahre) und die Landesverweisung von 7 Jahren mit SIS-Eintrag und bestrafte neu zusätzlich die rechtswidrige Einreise mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30. Strafzumessung AppGer: Strafart Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG), für die Einreise Geldstrafe; keine Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1, da ungleichartige Strafen. Objektives Tatverschulden eher leicht: rund 100 g Heroingemisch mit 47,3 % Wirkstoff, nur Transport (zu Fuss, ohne Bodypacker-Risiken, aber erhöhtes Entdeckungsrisiko). Subjektiv zu Lasten: nicht drogenabhängig, rein monetäre Motive, «klassischer Kriminaltourist». Täterkomponente: Alter 18 Jahre leicht erhöhte Strafempfindlichkeit, Vorstrafenlosigkeit neutral, kein Geständnis/Einsicht/Reue: 18 Monate. Bedingter Vollzug (Ersttäter, keine Gründe für Teilbedingtheit), Probezeit Minimum 2 Jahre. Landesverweisung (Katalogtat Art. 66a Abs. 1 lit. o, Härtefall verneint) 7 Jahre mit SIS-Eintrag.

Bemerkungen

Vorinstanz und Appellationsgericht stimmen bei der Freiheitsstrafe überein (18 Mt bedingt; Probezeit Vorinstanz 3 J, AppGer 2 J). Das AppGer bestrafte zusätzlich die rechtswidrige Einreise (Geldstrafe 10 TS à Fr. 30 bedingt); die Vorinstanz hatte dafür keine Strafe ausgesprochen. Nebenverurteilungsscore 1 (Art. 115 AIG, Vergehen). Menge 100,7 g × 47,3 % = ca. 48 g rein. Beschuldigter bei Tat 18 Jahre alt (leicht erhöhte Strafempfindlichkeit), daher keine Besonderheit 'jugendlicheR TäterIn'. Deliktsertrag nicht festgestellt.

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