Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte holte in Madrid ein präpariertes Fahrzeug mit drei Paketen Kokain ab und fuhr es am 23. Mai 2024 für ein Entgelt von EUR 1'500.- pro Paket in die Schweiz, wo er auf einer Raststätte im Kanton Waadt kontrolliert wurde.
Der Beschuldigte übernahm am 22. Mai 2024 in Madrid (Spanien) von Hintermännern ein präpariertes Fahrzeug der Marke Peugeot, in dessen Hohlräumen drei professionell verpackte Pakete mit insgesamt rund 3'520 Gramm Kokain (Bruttogewicht) versteckt waren. Für den Schmuggel und die Überführung der Drogen in die Schweiz wurde ihm ein Kurierlohn von EUR 1'500.00 pro Paket, mithin ein Gesamtentgelt von EUR 4'500.00, in Aussicht gestellt. Am 23. Mai 2024 reiste er über Frankreich in das schweizerische Hoheitsgebiet ein und fuhr auf der Autobahn in Richtung Genf/Lausanne. Auf einer Autobahnraststätte im Kanton Waadt wurde er durch die Grenzwache und die Polizei angehalten und festgenommen, wobei die Drogen im Fahrzeugversteck sichergestellt wurden. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten mit Urteil P/12730/2024 vom 18. Dezember 2024 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren), unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 210 Tagen. Das Gericht gewährte den teilbedingten Vollzug gemäss Art. 43 StGB, wobei der unbedingte Teil auf 18 Monate festgesetzt und der Vollzug des Rests (18 Monate) bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem ordnete das Gericht eine Landesverweisung von 5 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB mit Ausschreibung im SIS an und verfügte die Einziehung und Vernichtung der Betäubungsmittel. Die Staatsanwaltschaft (Ministère public) beantragte im Hauptverfahren eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten, den teilbedingten Vollzug mit einem unbedingten Strafteil von 18 Monaten sowie eine Landesverweisung von 7 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Die Verteidigung schloss auf eine mildere Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten, die vollständig bedingt zu vollziehen sei, und beantragte, von einer Landesverweisung in Anwendung der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen, da der Beschuldigte geständig war und familiäre Verpflichtungen geltend machte. Das Gericht begründete die Strafzumessung mit der beträchtlichen Drogenmenge von über 3.5 Kilogramm Kokain, welche den Grenzwert des schweren Falls um das Hundertfache überstieg. Verschuldenserhöhend wirkte das rein finanzielle Tatmotiv, wobei der Beschuldigte als reiner Drogenkurier ohne Führungsverantwortung handelte. Zu seinen Gunsten berücksichtigte das Gericht das frühe und umfassende Geständnis, die gezeigte Einsicht und das Fehlen einschlägiger Vorstrafen. Die Einsatzstrafe wurde auf 36 Monate bemessen. Da eine günstige Bewährungsprognose für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden konnte, erachtete das Gericht den teilbedingten Aufschub (18 Monate fest / 18 Monate bedingt) als sachgerecht und verhängte die obligatorische Landesverweisung im gesetzlichen Mindestbereich von 5 Jahren.
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève (Chambre 10). Ein Rechtsmittelverfahren war in den durchsuchten Quellen nicht auffindbar. mengenmaessig wegen 3'004 g Netto-Kokain (Reinheit rund 78 %, weit über der 18-g-Grenze für reines Kokain). Menge als Bruttomenge (3'520 g) erfasst. Der Auftraggeber sollte EUR 1'500.- pro Paket zahlen (Gesamtvergütung nicht ausbezahlt, deliktsertrag daher leer).