Fall P/17197/2021

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Genève
Urteilsdatum: 13.09.2022
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1.2kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte flog am 5. September 2021 von Lissabon nach Genf und führte 61 verschluckte sowie 42 zwischen den Beinen versteckte Kokainovula (1'533 g netto) mit sich, die er für EUR 3'000.- nach Como in Italien bringen sollte.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte schluckte Anfang September 2021 in Brasilien bzw. Lissabon 61 Kokain-Fingerlinge und versteckte weitere 42 Fingerlinge in seiner Unterwäsche zwischen den Beinen. Insgesamt transportierte er 103 Kokain-Ovula mit einem Nettogewicht von 1'533 Gramm und einem Reinheitsgehalt von rund 76 %, was einer Reinstoffmenge von rund 1'165 Gramm reinem Kokainhydrochlorid entsprach. Am 5. September 2021 flog er von Lissabon nach Genf, mit dem Auftrag, die Betäubungsmittel per Bahn nach Como (Italien) zu befördern und an dortige Abnehmer zu übergeben. Als Entlohnung für den lebensgefährlichen Schmuggel waren ihm EUR 3'000.00 versprochen worden. Bei der Einreisekontrolle am Flughafen Genf-Cointrin wurde er angehalten und festgenommen. Das Tribunal correctionnel de Genève sprach den Beschuldigten mit Urteil P/17197/2021 vom 13. September 2022 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren), unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 374 Tagen. Der Vollzug wurde im Umfang von 18 Monaten teilbedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Ferner ordnete das Gericht eine Landesverweisung von 7 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB mit SIS-Ausschreibung an und verfügte die Einziehung und Vernichtung der Betäubungsmittel. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten unbedingt sowie eine Landesverweisung von 8 Jahren. Die Verteidigung plädierte auf eine Strafe von höchstens 24 Monaten mit vollbedingtem Aufschub sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung infolge eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte berief sich auf eine schwere wirtschaftliche Notlage in seinem Heimatland und seine Rolle als blosser Befehlsempfänger und Transporteur. In den Zumessungserwägungen hielt das Gericht fest, dass die transportierte Menge von über 1.1 Kilogramm reinem Kokain eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit darstellte. Das Verschulden wiege schwer, da der Beschuldigte aus rein pekuniären Interessen handelte und ein hohes Gesundheitsrisiko einging. Strafmindernd wurden sein vollständiges Geständnis, die Reue, die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden und sein bisher tadelloser Leumund gewürdigt. Das Gericht legte die hypothetische Einsatzstrafe auf 36 Monate fest. Da der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufwies, wurde ihm der teilbedingte Vollzug (18 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt auf 3 Jahre) gewährt. Ein Härtefall bezüglich der Landesverweisung wurde verneint, da keine engen Bindungen zur Schweiz bestanden.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil (Chambre 4 des Tribunal correctionnel). Ein Rechtsmittelverfahren war in den durchsuchten Quellen nicht auffindbar. Menge: 1'165 g reines Kokain (aus Nettomenge 1'533 g und Reinheit 76-77 %, vom Gericht ausgewiesen). Die Vorstrafen stammen aus Italien (Schweizer Strafregister leer). Als Entgelt waren EUR 3'000.- vereinbart (nicht ausbezahlt, deliktsertrag leer).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen