Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte wurde am 13. Oktober 2021 in einem Genfer Bus mit 30 Kokainfingern (301 g netto, Reinheit rund 79 %) aus Frankreich festgenommen, die er in Bellegarde zum Weiterverkauf abgeholt hatte, und reiste ohne gültigen Ausweis ein.
Der Beschuldigte übernahm am 13. Oktober 2021 in Bellegarde (Frankreich) von einem Drogenlieferanten 30 verkaufsfertig abgepackte Kokain-Fingerlinge mit einem Nettogewicht von 301.2 Gramm (Reinheitsgehalt ca. 79 %). Er transportierte die Betäubungsmittel in einem Rucksack über die Landesgrenze in die Schweiz, um sie im Grossraum Genf an lokale Wiederverkäufer und Konsumenten gewinnbringend zu veräussern. Zudem reiste er ohne gültige Reisedokumente und ohne Aufenthaltsbewilligung in die Schweiz ein. Noch am selben Tag wurde er bei einer gezielten Personenkontrolle durch die Polizei in einem Genfer Linienbus angehalten und mit den Drogen festgenommen. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten mit Urteil P/19814/2021 vom 21. März 2022 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (2 Jahren) mit unbedingtem Vollzug, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 160 Tagen. Zudem wurde eine Landesverweisung von 5 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB mit SIS-Ausschreibung angeordnet. Die Staatsanwaltschaft forderte die Verurteilung wegen aller Anklagepunkte und den Ausspruch einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unbedingt sowie eine Landesverweisung von 7 Jahren. Die Verteidigung beantragte eine massvolle Strafe von maximal 14 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 StGB und schloss auf den Verzicht auf eine Landesverweisung oder eine Reduktion der Dauer auf das gesetzliche Minimum. Das Gericht qualifizierte das Verschulden angesichts der Drogenmenge von über 300 Gramm Kokain mit hohem Reinheitsgrad als mittelschwer. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und getrieben von der Aussicht auf einen raschen illegalen Gewinn. Bei der Strafzumessung setzte das Gericht eine Einsatzstrafe von 22 Monaten für das Betäubungsmittelverbrechen an und erhöhte diese in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 2 Monate für die ausländerrechtlichen Delikte auf insgesamt 24 Monate. Wegen fehlender beruflicher und sozialer Verwurzelung, mangelnder Einsicht und dem Risiko erneuter Delinquenz wurde eine ungünstige Bewährungsprognose gestellt und der bedingte Strafvollzug verweigert. Die Landesverweisung wurde auf das Minimum von 5 Jahren bemessen.
Erstinstanzliches Urteil (Chambre 12 des Tribunal de police). Ein Rechtsmittelverfahren war in den durchsuchten Quellen nicht auffindbar. Menge als Nettomenge des Gemischs (301 g); die Reinheit (78,8-80,2 %) ist ausgewiesen, eine Reinmenge wird nicht beziffert. Nebenverurteilungsscore: rechtswidrige Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, Vergehen) = 1; vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung wurde er freigesprochen. Rolle: Einfuhr/Transport zum Weiterverkauf.