Fall P/13125/2024

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Genève
Urteilsdatum: 03.07.2025
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 36000
Deliktsdauer (Monate): 10

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 12kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 84 Monate (7 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte transportierte zwischen August 2023 und Mai 2024 in zehn Fahrten rund 12 kg Kokain von Paris über die Grenze nach Lausanne und erhielt dafür eine Kommission von rund CHF 3.- pro Gramm; am 27. Mai 2024 wurde er im Zug Annemasse-Vevey mit gut 5 kg Kokain festgenommen.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte beteiligte sich zwischen August 2023 und Mai 2024 als zentraler Drogenkurier und Logistiker an einer international organisierten Drogenhändlerbande. In mindestens zehn Einzelfahrten transportierte er jeweils zwischen 800 Gramm und 5 Kilogramm Kokain von Paris (Frankreich) über Genf nach Lausanne und Vevey. Insgesamt beförderte und verteilte er über 12 Kilogramm Kokain im Schweizer Markt. Für seine Kuriertätigkeit bezog er eine Provision von rund CHF 3.00 pro transportiertem Gramm Kokain, womit er einen Gesamtdeliktserlös von rund CHF 36'000.00 erzielte. Am 27. Mai 2024 wurde er im Zug Annemasse–Vevey von den Fahndern festgenommen, wobei er fünf Pakete mit über 5'000 Gramm Kokain mitführte. Das Tribunal correctionnel de Genève sprach den Beschuldigten mit Urteil P/13125/2024 vom 3. Juli 2025 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG durch mengenmässig und bandenmässig begangene Tat (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG) schuldig (unter Freispruch von einem unbewiesenen Transportvorwurf). Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren (84 Monaten) unter Anrechnung von 403 Tagen Untersuchungshaft und verfügte eine Landesverweisung von 10 Jahren mit Eintrag im SIS sowie die Einziehung sämtlicher Tatmittel und Gelder. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Hauptverfahren eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren unbedingt sowie eine Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Die Verteidigung schloss auf einen teilweisen Freispruch hinsichtlich mehrerer früherer Transporte, die Verneinung der Bandenmässigkeit und die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 4 Jahren. Zudem wurde beantragt, die Landesverweisung auf die Mindestdauer von 5 Jahren zu beschränken. Das Gericht beurteilte die Schuld des Täters als ausserordentlich schwer. Die Gesamtmenge von über 12 Kilogramm Kokain und die bandenmässige Organisation gefährdeten die Gesundheit zahlloser Menschen und zeugten von einer hohen kriminellen Energie. Der Beschuldigte handelte über zehn Monate hinweg aus reinem Gewinnstreben. Mildernd wurde gewürdigt, dass er die letzte Kurierfahrt vom 27. Mai 2024 gestanden hatte und familiär durch den Unterhalt von Angehörigen belastet war. Das Gericht setzte für die bandenmässige Tatserie eine Einsatzstrafe von 84 Monaten (7 Jahren) fest. Angesichts der Schwere der Tat und der ausländischen Herkunft war der unbedingte Vollzug zwingend und die Landesverweisung von 10 Jahren verhältnismässig.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil (Chambre 18 des Tribunal correctionnel). Ein Rechtsmittelverfahren war in den durchsuchten Quellen nicht auffindbar. Menge: rund 12 kg Kokain brutto/netto (Reinheit nur für den letzten Transport bekannt). Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) bejaht, Bandenmässigkeit nicht. deliktsertrag = berechnete Kommission von CHF 3.- pro Gramm auf 12'000 g (mindestens). Freispruch bei einem der elf Transporte (535 g, im Zweifel).

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