Fall P/28975/2025

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 20.05.2026
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 25g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 5 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte hatte am 19. Dezember 2025 in Genf 43,4 g Kokain (24,8 g rein) in zwei Säcken bei sich, die er nach eigenen Angaben auf Kredit für sich und Freunde gekauft hatte, und hielt sich trotz Einreisesperre in der Schweiz auf.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte erwarb Mitte Dezember 2025 in Genf zwei Beutel mit insgesamt 43.4 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von rund 57 % (entsprechend 24.8 Gramm reinem Kokainhydrochlorid) sowie vier Kapseln Pregabalin. Er führte die Drogen am 19. Dezember 2025 auf sich, als er von der Polizei kontrolliert wurde. Das Kokain war für den Eigenkonsum sowie zur unentgeltlichen Weitergabe im Freundeskreis bestimmt. Überdies hielt sich der Beschuldigte zwischen September und Dezember 2025 trotz einer bis Juni 2028 rechtskräftigen Einreisesperre widerrechtlich in der Schweiz auf und konsumierte regelmässig Cannabis, Crack und Kokain. Das Tribunal de police de Genève sprach den Beschuldigten mit Urteil P/28975/2025 vom 20. Mai 2026 der einfachen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG – nach Freispruch von der qualifizierten Tatvariante mangels Handelsabsicht), des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) und der Betäubungsmittelübertretung (Art. 19a BetmG) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Anrechnung von 123 Tagen Untersuchungshaft, einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 und einer Landesverweisung von 3 Jahren gemäss Art. 66a-bis StGB (ohne SIS-Eintrag). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), illegalen Aufenthalts und Übertretung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Busse von CHF 500.00 sowie einer Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Die Verteidigung schloss auf Verurteilung wegen einfacher Betäubungsmitteldelikte zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 4 Monaten, vollzogen durch die erstandene Haft, sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung wegen familiärer Bindungen. Das Gericht erachtete das Verschulden bezüglich des Drogenbesitzes und des Verstosses gegen die Einreisesperre als spürbar, aber durch die Eigenkonsumkomponente und die Drogenabhängigkeit des Täters relativiert. Die Einsatzstrafe für den Besitz der 24.8 Gramm reinen Kokains wurde auf 4 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für den mehrwöchigen illegalen Aufenthalt um 1 Monat auf insgesamt 5 Monate erhöht. Wegen einschlägiger Vorstrafen und der Missachtung der behördlichen Einreisesperre war eine günstige Prognose ausgeschlossen, weshalb die Strafe unbedingt vollzogen werden musste. Die nicht-obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a-bis StGB wurde auf 3 Jahre bemessen.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil (Chambre 18 des Tribunal de police). Ein Rechtsmittelverfahren war in den durchsuchten Quellen nicht auffindbar. Das Gericht nahm keine qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a an (Verurteilung nur nach Art. 19 Abs. 1 lit. d, Besitz). Menge als Reinmenge (24,8 g) erfasst, brutto 43,4 g. Nebenverurteilungsscore: rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, Vergehen) = 1; der Konsum (Art. 19a BetmG) ist eine Übertretung. Die Busse von CHF 300.- ist im Feld nicht berücksichtigt.

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