Fall PE22.019727

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Lausanne
Urteilsdatum: 05.09.2024
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 6

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 2.1kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte transportierte zwischen Mai und November 2022 in mindestens sieben Fahrten Kokain aus Frankreich nach Renens und lieferte es an einen Zwischenhändler und weitere Abnehmer (mindestens 2,4 kg brutto, 2,1 kg rein).

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d, g und Abs. 2 lit. a und b). Der 1977 geborene eritreische Beschuldigte (seit 2006 in der Schweiz, anerkannter Flüchtling, verheiratet, drei Kinder, Gérant eines Restaurants in Basel, Schulden rund CHF 50'000.-, eine SVG-Vorstrafe von 2016) nahm zwischen dem 21. Mai 2022 und seiner Festnahme am 8. November 2022 an einem internationalen Kokainhandel zwischen Frankreich und der Schweiz teil. Er handelte als Transporteur in mindestens sieben Fahrten und lieferte u.a. am 5. Juni (590 g brutto), 12. Juli (190 g), 30. Juli (600 g) und 13. Oktober 2022 (1'000 g) Fingers an einen Zwischenhändler in Renens, insgesamt mindestens 918,8 g netto bzw. 2'380 g brutto; unter Einbezug einer durchschnittlichen Reinheit von 62 % ergibt sich eine Reinmenge von mindestens 2'086,6 g. Er räumte nur ein, Geld transportiert zu haben, und erhielt nach eigenen Angaben CHF 300-500 pro Fahrt; Gutschriften auf sein Bankkonto am 13. Oktober (CHF 860.- und 3'210.-) deuten auf höhere Entgelte. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne sprach ihn am 5. September 2024 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig und verurteilte ihn zu 4 Jahren Freiheitsstrafe (unbedingt), einer Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Eintrag und der Einziehung von CHF 36'578.50 und CHF 5'000.-. Die Cour d'appel pénale (10.02.2025) wies die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte das Urteil; sie bejahte Mengenqualifikation (rund 115-fache Menge der Grenze für reines Kokain) und Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG).

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne (Berufungsurteil der Cour d'appel pénale vom 10.02.2025 bestätigt das Urteil). Menge: Reinmenge von mindestens 2'086,6 g (aus 918,8 g netto mit 66,5 % Reinheit und 1'475,6 g aus übrigen Lieferungen mit 62 % Durchschnittsreinheit); brutto mindestens 2'380 g. Bandenmässigkeit von der Cour d'appel pénale bestätigt; die SVG-Vorstrafe ist nicht einschlägig. Der Abnehmer wurde separat beurteilt (PE21.017673).

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