Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 33 Monate (2 Jahre 9 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte lebte in Lausanne in einem versteckten Zimmer, in dem rund 300 g Kokain (192 g rein), 350 g Marihuana und CHF 33'035.- Bargeld lagen, und verkaufte seit April 2021 Kokain an Konsumenten, um sich zu finanzieren.
Der Beschuldigte reiste im Frühjahr 2022 ohne gültige Reisedokumente aus Frankreich in die Schweiz ein, um in Lausanne und Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel an Strassenkonsumenten zu verkaufen. Bis zu seiner Festnahme am 30. September 2022 veräusserte er mindestens 300 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von rund 68 % (entsprechend über 200 Gramm reinem Kokain). Bei seiner Anhaltung durch Fahnder der Stadtpolizei Lausanne wurden bei ihm verkaufsfertig abgepackte Kokainkügelchen, Feinwaagen und ein Barbetrag von CHF 1'450.00 aus Drogenverkäufen sichergestellt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, um seinen Lebensunterhalt in der Schweiz vollständig aus den illegalen Einnahmen zu bestreiten. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne sprach den Beschuldigten am 6. Juli 2023 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG) sowie der Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig (unter Freispruch vom Vorwurf nach Art. 115 AIG). Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, unter Anrechnung von 309 Tagen Untersuchungshaft (wovon 4 Tage wegen unzulässiger Haftbedingungen entschädigt wurden), einer Busse von CHF 300.00 sowie einer Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois und verlangte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf maximal 24 Monate unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie die Aufhebung der Landesverweisung, eventualiter deren Herabsetzung auf 5 Jahre. Er machte geltend, lediglich ein untergeordneter Verkäufer gewesen zu sein, und rügte eine Verletzung von Art. 47 StGB. Die Staatsanwaltschaft schloss auf vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 6. November 2023 vollumfänglich ab. Das Gericht erwog, dass die Schuld des Täters sehr schwer wiege, da er über 200 Gramm reines Kokain – mehr als das Elffache der Schwelle des schweren Falles – in Umlauf gebracht habe. Er sei ausschliesslich zum Zweck des Drogenhandels in die Schweiz eingereist und habe rein gewinnstrebig gehandelt. Die Vorinstanz habe das Verschulden zutreffend gewürdigt und eine Einsatzstrafe von 33 Monaten festgesetzt; Strafminderungsgründe lägen nicht vor, zumal der Beschuldigte keine Reue zeigte und Vorstrafen aufwies. Angesichts der Vorstrafen und der hohen Rückfallgefahr war der unbedingte Vollzug angezeigt und die 10-jährige Landesverweisung verhältnismässig.
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne (vom Berufungsgericht bestätigt). Menge: 192,3 g reines Kokain (Bestand) plus 17,2 g rein (verkauft) = rund 210 g; zusätzlich 350 g Marihuana. deliktsertrag = bei ihm sichergestelltes Geld (CHF 33'035.-, zusätzlich EUR 4'220.- und USD 335.-), das das Gericht als Indiz für den grossen Gewinn wertete; nachgewiesene Verkaufserlöse mindestens CHF 3'800.-. Die Busse von CHF 300.- (Übertretung) ist im Feld nicht berücksichtigt. Identität und Staatsangehörigkeit teilweise ungeklärt (nigerisch bzw. ghanaisch).