Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 26 Monate (2 Jahre 2 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der albanische Student verkaufte zwischen Februar und April 2017 in Lausanne 110 g Kokain zu CHF 80.- pro Gramm und 10 g MDMA in Mengen von 20 g an einen Zwischenhändler, der sie weiterverkaufte.
Der albanische Beschuldigte betrieb zwischen Anfang 2017 und April 2017 im Grossraum Lausanne einen organisierten Zwischenhandel mit Kokain und MDMA. Er belieferte einen separaten Weiterverkäufer mit insgesamt 110 Gramm Kokain zu einem Preis von CHF 80.00 pro Gramm (Gesamtwert CHF 8'800.00) sowie mit 10 Gramm MDMA-Kristallen zu einem Preis von CHF 70.00 pro Gramm. Bei der Festnahme des Abnehmers am 7. April 2017 wurden noch 70 Gramm des gelieferten Kokains sichergestellt. In der vom Beschuldigten gemieteten Wohnung fand die Polizei zudem Betäubungsmittelrückstände, Verpackungsutensilien und Bargeld in Höhe von CHF 2'000.00, das aus Drogenverkäufen stammte. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne sprach den Beschuldigten am 7. September 2020 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig (unter Freispruch von weiteren Anklagepunkten) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten unbedingt sowie einer Landesverweisung von 7 Jahren. Zudem ordnete es die Einziehung und Vernichtung der Betäubungsmittel sowie die Einziehung von CHF 2'000.00 an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt. Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 18 Monate unter Gewährung des bedingten Vollzugs sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung. Er rügte eine fehlerhafte Beweiswürdigung und eine Verletzung von Art. 47 StGB. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Cour d'appel pénale hiess die Berufung am 27. Januar 2021 bezüglich des Strafmasses und des Vollzugs teilweise gut. Das Gericht hielt fest, dass der Drogenhandel mit 110 Gramm Kokain und 10 Gramm MDMA ein erhebliches Verschulden begründe. Allerdings habe die Vorinstanz das Aussageverhalten und die Drogenmenge zu stark straferhöhend gewichtet. Angesichts des Fehlens einschlägiger Vorstrafen und der geordneten Lebensführung rechtfertige sich eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe von 26 auf 24 Monate. Bei diesem Strafmass war der bedingte Vollzug (Art. 42 StGB) bei einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren, da keine überwiegend ungünstige Prognose vorlag. Die Landesverweisung von 7 Jahren wurde mangels schwerer Härtefallgründe bestätigt.
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne (26 Monate unbedingt); die Cour d'appel pénale reduzierte die Strafe auf 24 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre). Menge: 110 g Kokain brutto, davon mindestens 46,5 g rein nachgewiesen (70 g bei M. sichergestellt), plus 10 g MDMA. deliktsertrag = berechnete Verkaufserlöse (110 g x CHF 80.- plus 10 g x CHF 70.-). Die Vorstrafe (Überlassen eines Fahrzeugs an einen Fahrer ohne Ausweis, 2016) ist nicht einschlägig. Der Abnehmer wurde separat beurteilt.