Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der französische Beschuldigte bezog zwischen März und Mai 2020 in Lausanne über einen Mittelsmann in drei Lieferungen insgesamt 112 g Kokain, um sie weiterzuverkaufen.
Der Beschuldigte organisierte zwischen Sommer 2019 und Oktober 2020 im Raum Lausanne den systematischen Erwerb und Vertrieb von Kokain. Er finanzierte Drogenbeschaffungen, beauftragte einen Mittäter mit Kuriertransporten und veräusserte das Kokain an zahlreiche Endabnehmer. Insgesamt handelte der Täter mit über 350 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von über 70 % (entsprechend mehr als 240 Gramm reinem Kokainhydrochlorid). Bei seiner Festnahme am 15. Oktober 2020 wurden in seinem Umfeld Mobiltelefone mit Drogenbestellungen, Feinwaagen sowie EUR 3'005.00 in bar sichergestellt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz zur Erzielung eines substanziellen Nebeneinkommens. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne sprach den Beschuldigten am 11. April 2022 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Anrechnung von 113 Tagen Untersuchungshaft. Das Gericht gewährte den teilbedingten Vollzug gemäss Art. 43 StGB, indem es 18 Monate der Strafe bei einer Probezeit von 5 Jahren aufschob und 12 Monate als unbedingten Strafteil festsetzte. Ferner ordnete es eine Landesverweisung von 8 Jahren an. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 18 Monate mit vollständigem bedingtem Vollzug sowie die Aufhebung der Landesverweisung. Er rügte die Verwertbarkeit der polizeilichen Telefonauswertungen und machte geltend, dass seine Rolle im Handel marginal gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 7. November 2022 ab. Das Obergericht erwog, dass die Telefondaten voll verwertbar seien und die führende Rolle des Beschuldigten bei der Finanzierung und Steuerung des Drogenabsatzes zweifelsfrei belegten. Die Inverkehrbringung von rund 240 Gramm Reinstoff Kokain wiege schwer. Die Vorinstanz habe das Verschulden und die Täterkomponenten pflichtgemäss abgewogen und eine schuldangemessene Einsatzstrafe von 30 Monaten festgesetzt. Der teilbedingte Vollzug mit einem unbedingten Teil von 12 Monaten trage dem relativen Verschulden und der bisherigen Delinquenz in Frankreich angemessen Rechnung. Die Landesverweisung von 8 Jahren sei zum Schutz der öffentlichen Sicherheit vollauf gerechtfertigt.
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne (vom Berufungsgericht bestätigt). Menge: 112 g brutto, davon rund 83 g rein (31,78 g aus dem sichergestellten Teil plus 51 g aus früheren Käufen). Die Vorstrafen stammen aus Frankreich (Schweizer Strafregister leer). Der Abnehmer R. wurde separat verfolgt. Rolle: Ankauf zum Weiterverkauf (Handel in Mengen von rund 37 g pro Lieferung).