Fall PE20.019174

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Lausanne
Urteilsdatum: 17.06.2024
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1.1kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der in den Niederlanden lebende nigerianische Beschuldigte beauftragte einen Kurier, im Oktober 2020 3 kg Kokain in 260 Fingern von Paris in die Schweiz zu bringen, die an mehrere Grosshändler geliefert werden sollten; der Kurier wurde im TGV bei La Sarraz festgenommen.

Zusammenfassung

Der in den Niederlanden wohnhafte Beschuldigte organisierte im Oktober 2020 gemeinsam mit einem Mittäter den Transport von 3'000 Gramm Kokain (Bruttogewicht in 260 Fingerlingen) von Paris in die Schweiz. Die Betäubungsmittel wiesen einen Reinheitsgrad zwischen 31.4 % und 81.3 % auf, was einer Reinstoffmenge von mindestens 1'142.2 Gramm reinem Kokain entsprach. Die Drogen sollten an mehrere Grosshändler im Kanton Waadt und in der Westschweiz abgesetzt werden. Der beauftragte Drogenkurier wurde am 25. Oktober 2020 im TGV Paris–Lausanne bei La Sarraz von den Grenzwachtorganen mit dem Drogenrucksack gestellt und festgenommen. Der Beschuldigte hatte den Transport telefonisch koordiniert und instruiert. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne sprach den Beschuldigten am 17. Juni 2024 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG) schuldig (unter Freispruch von weiteren sieben Liefervorwürfen). Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter Anrechnung von 77 Tagen Haft (wovon 11 Tage wegen rechtswidriger Haftbedingungen kompensiert wurden). Der Vollzug wurde im Umfang von 18 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben (teilbedingt). Zudem wurde eine Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Eintrag verfügt. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt und verlangte den vollumfänglichen Freispruch sowie eine Entschädigung von CHF 20'000.00 nach Art. 429 StPO. Er rügte insbesondere die Verwertbarkeit der Aussagen des zwischenzeitlich verstorbenen Kuriers. Eventualiter verlangte er eine mildere, voll bedingte Strafe und den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 26. Februar 2025 ab. Zwar seien die Aussagen des verstorbenen Kuriers mangels Konfrontationsmöglichkeit nicht direkt verwertbar, doch belegten die übrigen Beweismittel – namentlich die Auswertung von WhatsApp-Nachrichten, Profilbildern und Passdokumenten – die Täterschaft zweifelsfrei. Das Verschulden wiege schwer: Die transportierte Menge von über 1.1 Kilogramm reinem Kokain übersteige den Grenzwert des schweren Falls um das Sechzigfache. Der Beschuldigte handelte skrupellos und aus reinem Gewinnstreben. Die Einsatzstrafe von 36 Monaten sei schuldangemessen. Da der Beschuldigte Primotäter war, wurde die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs (18 Monate fest / 18 Monate bedingt) bestätigt; die 10-jährige Landesverweisung sei verhältnismässig.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne (vom Berufungsgericht bestätigt). Menge: mindestens 1'142,2 g reines Kokain (3'000 g brutto). Der Beschuldigte organisierte die Einfuhr und beauftragte den Kurier (Rolle zwischen Organisator und Lieferant, Grosshandel). Teilfreisprüche bei den Anklagepunkten 1.1 bis 1.7. Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG) im Berufungsurteil zitiert.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen