Fall PE21.012592

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de La Côte
Urteilsdatum: 06.04.2023
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 5200
Deliktsdauer (Monate): 12

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 92g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verkaufte zwischen Juli 2020 und Juli 2021 52 bis 104 Kokainkügelchen an einen Abnehmer und weitere Mengen an zwei oder drei Kunden und hatte am 15. Juli 2021 92 g Kokain (mindestens 25 g rein) zum Verkauf zu Hause.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte betrieb zwischen Juli 2020 und Juli 2021 im Raum Rolle und Nyon einen kontinuierlichen Drogenhandel. Er veräusserte an einen Hauptabnehmer mindestens 52 bis 104 Kokainkügelchen zu einem Gesamtpreis von CHF 5'200.00 bis CHF 10'400.00 sowie unbestimmte Mengen an weitere Konsumenten (Gesamtmenge im Strassenhandel mindestens 14.6 Gramm Reinstoff). Bei der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort am 15. Juli 2021 stellte die Polizei weitere 92.3 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 27.2 % bis 46.1 % sicher, was einer Reinstoffmenge von 25.4 Gramm reinem Kokain entsprach, welche für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Côte verurteilte den Beschuldigten am 6. April 2023 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 90 Tagen Haft (wovon 2 Tage wegen unzulässiger Haftbedingungen abgezogen wurden). Zudem ordnete das Gericht eine Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Ausschreibung an und verfügte die Einziehung der Drogen und Handys. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt. Er beantragte den Freispruch vom Vorwurf des qualifizierten Drogenhandels, eventualiter eine bedingte Strafe sowie den Verzicht auf die Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB. Er machte geltend, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder lebten in der Schweiz und er erwarte weiteren Familiennachwuchs. Die Staatsanwaltschaft schloss auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 30. August 2023 ab. Das Gericht hielt fest, dass der Drogenhandel mit über 40 Gramm reinem Kokain zweifelsfrei erwiesen sei. Der Beschuldigte handelte gewerbsmässig zur Finanzierung seines Lebensunterhalts. Er wies einschlägige Vorstrafen auf (u.a. 15 Monate Freiheitsstrafe im Jahr 2014 wegen BetmG-Verbrechens). Die Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe sei schuldangemessen. Wegen der einschlägigen Rückfalltäterqualifikation war eine günstige Prognose ausgeschlossen, sodass die Strafe unbedingt vollzogen werden musste. Die Landesverweisung von 10 Jahren sei verhältnismässig, da das öffentliche Sicherheitsinteresse an der Fernhaltung eines wiederholten Drogendealers die privaten Interessen der Familie überwiege.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Côte (vom Berufungsgericht bestätigt). Menge: 92,3 g netto Kokain (Bestand, mindestens 25,4 g rein) zuzüglich der verkauften Kügelchen. Nationalität im veröffentlichten Urteil anonymisiert, wegen der Landesverweisung als Ausländer erfasst. deliktsertrag = Mindesterlös aus dem Verkauf von 52 Kügelchen an L. (CHF 5'200.-; maximal CHF 10'400.-).

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