Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der nigerianische Beschuldigte brachte zwischen Mai und September 2021 in zehn Fahrten Kokain aus Spanien als Kurier in die Schweiz; am 11. September 2021 wurde er in Renens festgenommen, nachdem er 113 Finger (1'130 g, 616 g rein) verschluckt hatte.
Der nigerianische Beschuldigte unternahm zwischen Mai und September 2021 zehn Kuriereinfuhren von Kokain aus Spanien in die Schweiz. In den ersten neun Fahrten brachte er jeweils unbestimmte Mengen Kokain nach Renens, Crissier, Lausanne, Wil (SG) und Basel (vom Gericht zugunsten des Täters mit insgesamt 18 Gramm reinem Kokain bemessen). Am 11. September 2021 reiste er per Fernbus nach Renens, nachdem er zuvor 113 Kokain-Fingerlinge mit einem Gesamtgewicht von 1'130 Gramm brutto verschluckt hatte. Die Analyse ergab einen Reinheitsgehalt von über 54 %, entsprechend mindestens 615.9 Gramm reinem Kokainhydrochlorid. Nach seiner Festnahme schied er die Drogenkörper im Spital (CHUV) aus. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne verurteilte den Beschuldigten am 2. Mai 2022 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b–d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten (4 Jahren), unter Anrechnung von 234 Tagen Haft (wovon 12 Tage wegen Überbelegung kompensiert wurden). Zudem ordnete das Gericht eine Landesverweisung von 10 Jahren an und verfügte die Einziehung der sichergestellten Vermögenswerte. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt und beantragte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 36 Monate unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs (mit einem unbedingten Teil von maximal 18 Monaten). Er machte geltend, er habe sich in einer schweren persönlichen Notlage befunden und aus Verzweiflung wegen der Krankheit seiner Ehefrau gehandelt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 8. November 2022 ab. Das Obergericht erwog, dass eine schwere Notlage im Sinne von Art. 48 StGB nicht vorlag, da der Beschuldigte einen festen Aufenthaltstitel in Spanien besass und legale Erwerbsmöglichkeiten hatte. Das Verschulden wiege sehr schwer: Er transportierte wiederholt erhebliche Drogenmengen und führte beim letzten Transport über 600 Gramm reines Kokain im Körper ein. Die Einsatzstrafe von 48 Monaten sei tat- und schuldangemessen. Da die Strafe über 36 Monaten liegt, war ein bedingter oder teilbedingter Aufschub nach Art. 42 f. StGB gesetzlich ausgeschlossen. Die Landesverweisung von 10 Jahren wurde mangels familiärer oder beruflicher Bindungen zur Schweiz bestätigt.
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne (vom Berufungsgericht bestätigt). Menge: mindestens 615,9 g reines Kokain (1'130 g brutto vom letzten Transport, plus 18 g rein für die neun früheren Fahrten). Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG) im Berufungsurteil zitiert. Die Rolle ist die eines Kuriers/Mule ('Transport'). Ein Entgelt wird im Urteil nicht beziffert.