Fall AARP/234/2023

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Genève
Urteilsdatum: 12.01.2023
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 875g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der bolivianische Beschuldigte organisierte im Winter 2021/22 zusammen mit einem Mittäter die Einfuhr und Umwandlung von flüssigem Kokain in feste Form in einer Genfer Wohnung; sichergestellt wurden 1'399 g netto Kokain (Reinheit 62,5-71,5 %), die er am 16. Januar 2022 abholen sollte.

Zusammenfassung

Der bolivianische Beschuldigte beteiligte sich im Winter 2021/2022 an einer kriminellen Operation zur Einfuhr und chemischen Umwandlung von flüssigem Kokain in der Schweiz. Eine Bande hatte flüssiges Kokain aus Südamerika eingeschmuggelt, das in einer Genfer Wohnung in feste Form rückgewandelt wurde. Am 16. Januar 2022 begab sich der Beschuldigte zu der Wohnung, um die fertig extrahierte Ware – insgesamt 1'399 Gramm netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 62.5 % bis 71.5 % (entsprechend mindestens 875 Gramm reinem Kokainhydrochlorid) – zu übernehmen und an Hintermänner weiterzuleiten. Bei der Übergabe intervenierte die Genfer Polizei und nahm die Beteiligten fest. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 12. Januar 2023 (JTCO/3/2023, P/1097/2022) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren) unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Das Gericht ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung an und verfügte die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de la Cour de justice de Genève. Er beantragte den Freispruch vom Vorwurf des qualifizierten Drogenhandels sowie eine Haftentschädigung nach Art. 429 StPO. Er machte geltend, er habe lediglich einen Bekannten besucht und von den im Labor verarbeiteten Drogen keine Kenntnis gehabt. Die Staatsanwaltschaft schloss auf vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Berufungskammer wies die Berufung mit Urteil AARP/234/2023 vom 6. Juli 2023 ab. Das Gericht hielt fest, dass die Anwesenheit bei der Drogenübergabe, die konspirativen Kontakte und die gesicherten Spuren seine Einbindung in die Drogenoperation lückenlos belegten. Die Inverkehrbringung von fast 900 Gramm reinem Kokain stellte eine massive Gefährdung der öffentlichen Gesundheit dar. Das Verschulden sei schwer; der Beschuldigte handelte skrupellos aus rein finanziellen Motiven. Die Vorinstanz habe eine angemessene Einsatzstrafe von 36 Monaten festgesetzt. Strafmilderungsgründe lagen nicht vor. Die Landesverweisung von 5 Jahren entsprach der gesetzlichen Mindestdauer und war angesichts der fehlenden Bindungen zur Schweiz vollauf verhältnismässig.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève (JTCO/3/2023); Berufungsurteil: AARP/234/2023 (06.07.2023), bestätigt. Menge: 1'399 g Kokain netto (Reinheit 62,5-71,5 %, Reinmenge rund 870-1'000 g, nicht ausdrücklich beziffert). Der Mittäter (Lagerung gegen Entgelt) wurde im selben Urteil separat verurteilt und hier nicht erfasst. Rolle: Beschaffer/Organisator der Lieferung (Grosshandel). Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): 1'399,2 g netto x 62,5 % (unterer Wert der Spanne). Kokain zuvor 1399 g Gemisch.

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