Fall AARP/127/2024

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Genève
Urteilsdatum: 24.11.2023
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1kg, rein
  • Kokain, 1kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte organisierte im Herbst 2012 zusammen mit einem Mittäter zwei Kokaintransporte von Brasilien nach Genf (mindestens 1 kg im Oktober und 1'192 g netto mit 86 % Reinheit im November), die ein Kurier gegen CHF 5'000.- durchführte; der zweite Kurier wurde am Flughafen Genf erwischt.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte organisierte im Herbst 2012 von Genf aus gemeinsam mit einem Komplizen zwei Kokainschmuggeltransporte von Brasilien in die Schweiz. Im Oktober 2012 gelangte ein erster Kurier mit mindestens 1'000 Gramm Kokain erfolgreich nach Genf. Im November 2012 instruierte und finanzierte der Beschuldigte einen zweiten Drogenkurier, der gegen ein Entgelt von CHF 5'000.00 am 24. November 2012 über den Flughafen Genf-Cointrin einreiste. Die Grenzwache stellte bei diesem Kurier 1'192 Gramm netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von rund 86 % (entsprechend 1'026 Gramm reinem Kokainhydrochlorid) sicher. Der Beschuldigte setzte sich nach der Festnahme des Kuriers jahrelang ins Ausland ab. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten nach seiner Ergreifung am 24. November 2023 (JTCO/126/2023, P/8244/2013) wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten (4 Jahren) unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und verfügte die Einziehung der Tatmittel. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice de Genève. Er rügte die lange Verfahrensdauer (Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO und Art. 6 EMRK) und beantragte eine erhebliche Strafreduktion auf eine bedingte Strafe von maximal 24 Monaten sowie eine Parteientschädigung. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Berufungskammer wies die Berufung mit Urteil AARP/127/2024 vom 25. April 2024 ab. Das Gericht erwog, dass der Beschuldigte als Organisator und Hintermann eine zentrale Führungsrolle innehatte und über zwei Kilogramm hochreines Kokain importieren liess. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege nicht vor, da die Verfahrensverzögerung allein auf die jahrelange Flucht des Beschuldigten ins Ausland zurückzuführen sei. Die Einsatzstrafe von 48 Monaten sei der Schwere des Delikts vollauf angemessen. Da der Täter keine Reue zeigte und die Strafe über drei Jahren lag, kam eine bedingte Strafe nicht in Betracht; die 48 Monate Freiheitsstrafe unbedingt wurden bestätigt.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève (JTCO/126/2023); Berufungsurteil: AARP/127/2024 (25.04.2024), bestätigt. Menge: mindestens 1'000 g plus 1'192,5 g netto Kokain (Reinheit des zweiten Transports 86 %, Reinheit des ersten unbekannt); die Reinmenge ist nicht beziffert. Die Taten stammen von 2012 (vor Art. 66a StGB), daher keine Landesverweisung; die Strafe wurde wegen des Zeitablaufs gemildert (Art. 48 lit. e StGB). Rolle: Organisator der Transporte. Korrektur 10.10.2026 (einheitliche Regel: Reinmenge aus analysierter Reinheit berechnet, bei Spannen unterer Wert; Mengen ohne Analyse als Gemisch): 1'192,5 g netto x 86 % = 1'026 g rein; der erste Transport (mindestens 1'000 g, Reinheit unbekannt) als Gemisch. Kokain zuvor 2192 g Gemisch.

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