Fall AARP/117/2026

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 18.08.2025
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 48

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 60g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verkaufte als Strassendealer in Genf zwischen April 2021 und April 2025 Kokain in Kügelchen und halben Kügelchen (1 bis 1,5 g, zuletzt 0,5 g für CHF 40.-) an Konsumenten, insgesamt mindestens 300 g, und reiste dafür aus Frankreich ein.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte betrieb zwischen April 2021 und April 2025 in Genf einen gewerbsmässigen Strassendrogenhandel. Er reiste regelmässig aus Frankreich an und verkaufte an zahlreiche Drogenkonsumenten Kokain in Portionen von 0.5 bis 1.5 Gramm zum Preis von jeweils CHF 40.00 bis CHF 100.00 pro Verkaufseinheit. Über die gesamte Deliktsdauer setzte er mindestens 300 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von rund 20 % (entsprechend mindestens 60 Gramm reinem Kokainhydrochlorid) um. Aus dem Handel generierte er fortlaufende Bareinnahmen von mehreren tausend Franken zur Bestreitung seines Lebensaufwands, bis er im April 2025 auf frischer Tat festgenommen wurde. Das Tribunal de police de Genève sprach den Beschuldigten am 18. August 2025 (JTDP/946/2025, P/9180/2025) der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt unter Anrechnung der Untersuchungshaft und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 10 Monate mit bedingtem Vollzug sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Er machte geltend, er habe lediglich im Kleinhandel agiert und sei durch seine familiäre Situation in Frankreich rehabilitationsfähig. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil AARP/117/2026 vom 30. März 2026 ab. Die Kammer hielt fest, dass der Drogenhandel über einen Zeitraum von vier Jahren eine erhebliche kriminelle Energie und Hartnäckigkeit offenbare. Die umgesetzte Reinstoffmenge überstieg den Schwellenwert des schweren Falles deutlich. Das Gericht bestätigte die erstinstanzliche Bemessung der Einsatzstrafe auf 15 Monate. Wegen der mehrjährigen Delinquenz und fehlender echter Einsicht war eine günstige Bewährungsprognose zu verneinen. Die Landesverweisung von 5 Jahren entsprach dem gesetzlichen Minimum und war verhältnismässig.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève (JTDP/946/2025); Berufungsurteil: AARP/117/2026 (30.03.2026), bestätigt. Menge: mindestens 300 g netto Kokain, bei der in Genf üblichen Mindestannahme von 20 % Reinheit mindestens 60 g rein (statistisch geschätzt). Der Beschuldigte verkaufte in sehr kleinen Portionen (Kügelchen zu 0,5 bis 1,5 g) an Konsumenten (Rolle 'Verkauf Konsumeinheiten'). Nebenverurteilungsscore: Missachtung des Rayonverbots (Art. 119 Abs. 1 AIG, Vergehen) = 1 und rechtswidrige Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, Vergehen) = 1. Beschaffungskriminalität nicht festgestellt.

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