Fall AARP/188/2021

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Genève
Urteilsdatum: 22.01.2021
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 497g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der französische Beschuldigte transportierte am 17. April 2020 in seinem Auto 1'080 g brutto Kokain (1'003 g netto, Reinheit 49,7 %) von Frankreich nach Genf, um es in der Schweiz zu verkaufen; er war selbst kokainabhängig.

Zusammenfassung

Der französische Beschuldigte transportierte am 17. April 2020 in einem speziell präparierten Personenkraftwagen 1'080 Gramm Kokain (Bruttogewicht, entsprechend 1'003 Gramm netto) aus Frankreich in die Schweiz. Die Betäubungsmittel wiesen einen Reinheitsgrad von rund 49.5 % auf, was einer Reinstoffmenge von rund 497 Gramm reinem Kokain entsprach. Die Drogen waren für den Drogenmarkt im Grossraum Genf bestimmt. Bei der Einreisekontrolle am Grenzübergang Bardonnex wurde der Beschuldigte durch die eidgenössische Zollverwaltung angehalten, worauf die Drogenpakete im Fahrzeugboden entdeckt und beschlagnahmt wurden. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 22. Januar 2021 (JTCO/5/2021, P/6582/2020) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren) unter Anrechnung von 281 Tagen Untersuchungshaft. Das Gericht gewährte den teilbedingten Vollzug gemäss Art. 43 StGB mit einem unbedingten Strafteil von 18 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren für den Rest von 18 Monaten. Ferner ordnete es eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Eintrag an. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de la Cour de justice de Genève. Er verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 24 Monate mit vollbedingtem Aufschub sowie die Aufhebung der Landesverweisung. Er machte geltend, er habe in Frankreich Familie und sei lediglich als ahnungsloser oder unter Druck gesetzter Kurier ausgenutzt worden. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des Urteils. Die Berufungskammer wies die Berufung mit Urteil AARP/188/2021 vom 19. Juli 2021 ab. Das Gericht hielt fest, dass der Beschuldigte fast ein halbes Kilogramm reines Kokain in die Schweiz transportierte, was eine schwere Gefährdung der Volksgesundheit darstellte. Seine Schutzbehauptungen wurden als unglaubhaft verworfen. Die Vorinstanz habe sein Teilgeständnis und seine Primotäterschaft angemessen berücksichtigt und die Einsatzstrafe zutreffend auf 36 Monate bemessen. Der Vollzug von 18 Monaten unbedingt war erforderlich, um dem Verschulden Nachdruck zu verleihen. Die Landesverweisung von 5 Jahren war mangels Bindung zur Schweiz zwingend.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève (JTCO/5/2021); Berufungsurteil: AARP/188/2021 (19.07.2021), bestätigt. Menge: 497 g reines Kokain (1'003,1 g netto, Reinheit 49,7 %). Beschaffungskriminalität: Der Beschuldigte war nach eigenen Angaben und Verteidigung kokainabhängig (Konsum 10-15 g pro Woche), das Gericht hat eine Suchtmotivation aber nicht ausdrücklich attestiert, daher False. Die Busse von CHF 300.- ist im Feld nicht berücksichtigt. Vorstrafen: sechs in Frankreich, davon zwei einschlägig.

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