Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: bedingt
Der französische Beschuldigte sass am 27. Juni 2023 als Beifahrer in einem französisch immatrikulierten Lieferwagen, in dem an der Grenze bei Genf 10,24 kg Haschisch in 20 Platten und EUR 9'800.- gefunden wurden; der Fahrer hatte ihm EUR 400.- für die Begleitung versprochen.
Der französische Beschuldigte reiste am 27. Juni 2023 als Beifahrer in einem in Frankreich immatrikulierten Kleintransporter in die Schweiz ein. Im Laderaum des Fahrzeugs befanden sich hinter Werkzeugen und Baumaterialien versteckt 10'240 Gramm (über 10 Kilogramm) Haschisch in Form von abgepackten Platten. Der Beschuldigte wusste um die geladenen Betäubungsmittel und unterstützte den Fahrer beim Transport zur Übergabe an Zwischenhändler in Genf. Bei der Zollkontrolle am Grenzübergang Thônex-Vallard wurden die Drogen entdeckt und beide Fahrzeuginsassen festgenommen. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten am 6. September 2023 (JTDP/1148/2023, P/13998/2023) wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Anrechnung von 72 Tagen Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben. Zudem wurde eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung angeordnet. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte einen Freispruch sowie eine Parteientschädigung. Er brachte vor, er sei lediglich als Kollege auf eine Handwerkerfahrt mitgefahren und habe von der Drogenladung keine Kenntnis gehabt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil AARP/153/2024 vom 7. Mai 2024 ab. Das Gericht erwog, dass die Aussagen des Fahrers, die Telefondaten und das Verhalten des Beschuldigten bei der Kontrolle seine Mitwisserschaft und Unterstützung beim Schmuggel zweifelsfrei belegten. Die Menge von über 10 Kilogramm Haschisch begründe einen schweren Fall. Unter Berücksichtigung seiner untergeordneten Gehilfenrolle, seines bisherigen Wohlverhaltens und des Gehilfenrabatts nach Art. 25 StGB war die Festsetzung der Strafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug angemessen. Die Landesverweisung von 5 Jahren war gesetzlich vorgeschrieben und verhältnismässig.
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève (JTDP/1148/2023); Berufungsurteil: AARP/153/2024 (07.05.2024), bestätigt. Menge: 10,24 kg Haschisch brutto (THC-Gehalt nicht beziffert, daher keine Mengenqualifikation). Der Mitbeschuldigte (Fahrer) wurde im selben Urteil mit 9 Monaten unbedingt verurteilt und hier nicht erfasst. Das Gericht verhängte keine qualifizierte Widerhandlung; der Beschuldigte wurde nur nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG verurteilt.