Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 60
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte verkaufte am 10. Februar 2022 in Genf einem Konsumenten eine Kokainkugel (0,5 g brutto) für CHF 25.-; Polizisten beobachteten den Austausch von Geld und einem Säckchen.
Der Beschuldigte hielt sich am 10. Februar 2022 im Quartier Pâquis in Genf auf und verkaufte auf öffentlicher Strasse einem Drogenkonsumenten eine Kokainkugel (Bruttogewicht ca. 0.5 Gramm) für einen Barbetrag von CHF 25.00. Die Transaktion wurde von zivilen Polizeibeamten observationell erfasst. Bei der anschliessenden Personenkontrolle versuchte der Käufer die Kugel wegzuwerfen, während beim Beschuldigten der zuvor übergebene Geldbetrag sichergestellt wurde. Weitere Drogen wurden bei ihm nicht aufgefunden. Das Tribunal de police de Genève sprach den Beschuldigten am 20. März 2023 (JTDP/338/2023, P/3220/2022) der einfachen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (gesamt CHF 1'800.00) unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben gemäss Art. 42 StGB. Von einer Landesverweisung wurde mangels Vorliegens eines Katalogdelikts nach Art. 66a StGB abgesehen. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de la Cour de justice de Genève und verlangte den Freispruch, die Herausgabe des beschlagnahmten Geldes sowie eine Genugtuung für ungerechtfertigte Haft. Er machte geltend, er habe niemals mit Drogen gehandelt, sondern dem Konsumenten lediglich gewechselt. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Berufungskammer wies die Berufung mit Urteil AARP/281/2023 vom 14. August 2023 ab. Das Gericht hielt fest, dass die detaillierten Beobachtungsberichte der Polizisten und die Aussagen des Drogenabnehmers die Verkaufshandlung lückenlos bewiesen. Das Verschulden sei im Bereich des leichten Drogenhandels anzusiedeln. Angesichts der geringen Menge und der Primotäterschaft des Beschuldigten war die erstinstanzlich festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen bedingt tat- und schuldangemessen. Die Einziehung des Erlöses von CHF 25.00 wurde bestätigt.
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève (JTDP/338/2023); Berufungsurteil: AARP/281/2023 (14.08.2023), bestätigt. Menge: eine Kokainkugel von 0,5 g brutto (auf 1 g gerundet erfasst, da menge_in_g ganzzahlig). Einzelverkauf an einen Konsumenten (Kügelihandel). Der Beschuldigte hat die Tat bestritten. Keine Landesverweisung (einfache Widerhandlung).