Fall AARP/211/2023

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 16.02.2023
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 50
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 30

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verkaufte am 9. August 2022 gegen 22 Uhr in Genf auf einer Parkbank einem Konsumenten eine Kokainkugel (0,6 g) für CHF 50.-; die Polizei beobachtete den Austausch von Drogen und Geld.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte sprach am 9. August 2022 gegen 22:00 Uhr in einer Genfer Parkanlage einen Passanten an und verkaufte ihm eine Kokainkugel (Bruttogewicht ca. 0.5 Gramm) zum Preis von CHF 50.00. Die Übergabe von Drogen gegen Geld wurde von verdeckten Polizeifahndern direkt beobachtet. Unmittelbar nach der Übergabe wurden der Käufer und der Beschuldigte angehalten. Bei der Durchsuchung des Beschuldigten wurden das erhaltene Geld und ein Mobiltelefon sichergestellt. Der Beschuldigte betrieb den Drogenverkauf zur punktuellen Aufbesserung seiner finanziellen Mittel. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten am 16. Februar 2023 (JTDP/206/2023, P/16714/2022) wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (gesamt CHF 900.00) unter Anrechnung von 2 Tagen Haft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben. Das Mobiltelefon und das Drogengeld wurden eingezogen. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte den Freispruch, die Rückgabe seines Telefons sowie eine Haftentschädigung von CHF 200.00 pro Hafttag. Er behauptete, er habe mit dem Mann lediglich ein Gespräch über Zigaretten geführt und ihm keine Drogen verkauft. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil AARP/211/2023 vom 22. Juni 2023 ab. Die Kammer erachtete die Schutzbehauptungen des Beschuldigten als widerlegt durch die übereinstimmenden Feststellungen der observierenden Polizeibeamten. Die Schuld des Täters wurde als gering eingestuft, weshalb die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen den gesetzlichen Grundsätzen von Art. 47 StGB entsprach. Eine Landesverweisung stand bei der einfachen Widerhandlung nicht zur Debatte.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève (JTDP/206/2023); Berufungsurteil: AARP/211/2023 (22.06.2023), bestätigt. Menge: eine Kokainkugel von 0,6 g (auf 1 g gerundet erfasst, da menge_in_g ganzzahlig). Einzelverkauf an einen Konsumenten (Kügelihandel). Die Vorstrafe (2020, Art. 115 AIG) ist nicht einschlägig. Der Beschuldigte hat die Tat bestritten.

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