Fall AARP/348/2025

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 14.04.2025
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Haschisch, 34g, gemisch
  • Marihuana, 28g, gemisch
  • Kokain, 10g, gemisch
  • MDMA/Ecstasy Pillen, 20g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 3 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte hatte am 14. Oktober 2024 auf einer Genfer Strasse verschiedene Betäubungsmittel in Verkaufsportionen auf sich: je rund 30 g Haschisch und Marihuana, knapp 10 g Kokain bzw. Crack und 43 Ecstasy-Tabletten.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte wurde am 14. Oktober 2024 auf einer Genfer Strasse von der Polizei kontrolliert. Bei seiner Durchsuchung fanden die Beamten eine Palette verschiedener Betäubungsmittel in Kleinportionen: 34 Gramm Haschisch, 28 Gramm Marihuana, 10 Gramm Kokain sowie 20 Stück MDMA/Ecstasy-Pillen. Zudem führte er Konsumutensilien mit sich. Die Ermittlungen ergaben, dass der Beschuldigte die Drogen im Wesentlichen zum Eigenkonsum besass und aufbewahrte, wenngleich er aufgrund seiner Vorstrafen und der Menge die Grenzwerte einfacher Widerhandlungen erfüllte. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten am 14. April 2025 (JTDP/457/2025, P/23860/2024) wegen Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) sowie Betäubungsmittelübertretungen (Art. 19a BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Die beschlagnahmten Drogen wurden eingezogen und vernichtet. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und beantragte die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB. Er brachte vor, dass er inzwischen in Frankreich einer festen Arbeit nachgehe, Reue empfinde und sich um soziale Stabilisierung bemühe. Eine unbedingte Freiheitsstrafe würde seine berufliche Wiedereingliederung zunichtemachen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Urteils. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil AARP/348/2025 vom 23. September 2025 ab. Das Gericht erwog, dass der Besitz mehrerer verschiedener harter und weicher Drogen ein spürbares Verschulden begründe. Ausschlaggebend für die Verweigerung des Strafaufschubs war jedoch das Vorleben des Täters: Er wies erhebliche Vorstrafen auf und war mehrfach rückfällig geworden. Eine günstige Bewährungsprognose konnte daher trotz der neuen Arbeitsstelle nicht gestellt werden. Die unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Monaten sei schuldangemessen und erforderlich.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève (JTDP/457/2025); Berufungsurteil: AARP/348/2025 (23.09.2025), bestätigt. Mengen brutto: Haschisch 33,6 g, Marihuana 27,8 g, Kokain 2,9 g plus Crack 6,7 g (als Kokain zusammengefasst, 9,6 g), Ecstasy 20,3 g (43 Tabletten, als 'MDMA/Ecstasy Pillen'). Verurteilung nur wegen Besitzes (Art. 19 Abs. 1 lit. d), ohne Nachweis der Verkaufsabsicht. 90 Tage Freiheitsstrafe als 3 Monate erfasst. Ein Rechtsmittelverfahren war bei Erfassung abgeschlossen.

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