Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
In dem Zimmer, das der Beschuldigte in Genf untervermietet hatte, fand die Polizei am 24. Mai 2019 99 Kokainfinger mit 1'220 g brutto (Reinheit rund 70 %), die zum Verkauf bestimmt waren.
Der Beschuldigte mietete in Genf eine Wohnung, in der er Betäubungsmittel im Grosshandelsmassstab für ein Drogennetzwerk deponierte. Bei einer polizeilichen Durchsuchung am 24. Mai 2019 entdeckten die Ermittler in dem von ihm genutzten Zimmer 99 Kokain-Fingerlinge mit einem Nettogewicht von 1'086 Gramm Kokain. Die forensische Analyse ergab einen hohen Reinheitsgrad von rund 91.5 %, was einer Reinstoffmenge von rund 994 Gramm reinem Kokainhydrochlorid entsprach. Zudem wurden Streckmittel, Feinwaagen und Verpackungsmaterial sichergestellt. Der Beschuldigte fungierte als Drogenhüter und Logistiker für die Verteilung in der Region Genf. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 27. Mai 2020 (JTCO/65/2020, P/11247/2019) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 ½ Jahren) unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 369 Tagen. Das Gericht ordnete ferner eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung an und verfügte die Einziehung der Drogen. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und schloss auf Freispruch sowie Haftentschädigung. Er bestritt die Täterschaft und brachte vor, er habe das Zimmer Dritten überlassen; die Drogen hätten ihm nicht gehört und er habe keine Kenntnis von deren Existenz gehabt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des Urteils. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil AARP/362/2020 vom 3. November 2020 ab. Das Gericht hielt fest, dass der Beschuldigte die alleinige tatsächliche Verfügungsgewalt über das Zimmer hatte und seine Erklärungen reine Schutzbehauptungen darstellten. Die Lagerung von nahezu einem Kilogramm Reinstoff Kokain stellte eine schwerste Gefährdung der Gesundheit zahlreicher Menschen dar. Er handelte skrupellos für kriminelle Auftraggeber. Die Vorinstanz habe das erhebliche Verschulden zutreffend eingestuft und eine Einsatzstrafe von 42 Monaten festgesetzt. Wegen der Strafhöhe und der uneinsichtigen Haltung war ein bedingter Aufschub ausgeschlossen; die Landesverweisung von 5 Jahren war zwingend.
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève (JTCO/65/2020); Berufungsurteil: AARP/362/2020 (03.11.2020), bestätigt. Menge: 1'056,3 g netto Kokain (1'220,2 g brutto, Reinheit 59,9-78,1 %, Ø 70 % gemäss Anklage = rund 739 g rein) plus die unbestrittenen 340 g netto vom 8. Januar 2020 (Reinheit 74,5-75,5 % = rund 255 g rein), total rund 994 g rein (aus den ausgewiesenen Reinheiten berechnet). Verurteilt wurde nur wegen Besitzes (Art. 19 Abs. 1 lit. d); der Mitbeschuldigte D. wurde im selben Urteil separat beurteilt. Korrektur 10.10.2026: zuvor 854 g rein aus dem Bruttogewicht und ohne die 340 g berechnet.